veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Eigenbedarfskündigung

LG Berlin63 S 277/8821.03.1989GE 1990, 101

BGB § 573 Abs. Nr. 2; 564b Abs. 2 Nr. 2 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eigenbedarfskündigung; Wohnbedarf

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Begehren eines Vermieters nach einer größeren Wohnfläche erscheint nicht mißbräuchlich, wenn er mit seiner Ehefrau und seinen zwei kleinen Kindern lediglich eine 70 qm große Wohnung bewohnt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Der Herausgabeanspruch ergibt sich aus § 556 Abs. 1 BGB. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist beendet. Der Kl. hat das Mietverhältnis durch sein Schreiben vom 25. August 1987 wirksam gekündigt. Zwar enthielt dieses Kündigungsschreiben keinen Kündigungstermin; dies macht die ausgesprochene Kündigung aber nicht unwirksam, vielmehr gilt die Kündigung zum nächst zulässigen Termin (Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, B 32; Emmerich/Sonnenschein, Miete, § 564 Rdnr. 12).

Nach den Kündigungsbestimmungen des Mietvertrages der Bekl., wonach der Vertrag zunächst bis zum 31. Mai 1979 abgeschlossen war und sich sodann jeweils um 1 Jahr verlängerte, ergibt sich der nächst zulässige Kündigungstermin für diese Kündigung zum 31. Mai 1989.

Der Kl. hat seine Kündigung auch in zulässiger und begründeter Weise auf Eigenbedarf gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB gestützt. Wenn er darlegt, daß er die Wohnung der Bekl., die im Erdgeschoß des Hauses direkt neben der Wohnung des Kl. gelegen ist, für eigene Wohnzwecke nutzen will, so ist dieser Nutzungswunsch des Kl. als Eigentümer grundsätzlich zu ak zeptieren. Da der Kl. zur Zeit mit seiner Familie, das heißt mit seiner Ehefrau und seinen zwei kleinen Kindern, eine lediglich 70 qm große Wohnung bewohnt, erscheint sein Begehren nach einer größeren Wohnfläche nicht mißbräuchlich. Der Kl. muß sich insbesondere nicht darauf verweisen las-sen, daß zur Zeit der Kündigung bzw. kurze Zeit davor andere Wohnungen im selben Haus frei waren, die er für eigene Zwecke hätte nutzen können. Diese Wohnungen lagen sämtlichst in den oberen Stockwerken, so daß es eines erheblichen finanziellen Aufwandes bedurft hätte, um diese, z. B. durch den Einbau einer Wendeltreppe, mit der Wohnung des Kl. zu verbin-den. Auch ist der Wunsch des Kl., seinen Wohnbereich insbesondere in Anbetracht seiner zwei kleinen Kinder nicht in mehrere Stockwerke aufteilen zu wollen, nachvollziehbar. Da der Kl. seine Absicht, das gesamte untere Geschoß des Hauses für eigene Wohnzwecke zu nutzen, bereits im Jahre 1982 vor Erwerb des Hauses zum Ausdruck gebracht hatte, als er mit der Bekl. eine Vereinbarung dahingehend traf, daß diese aus der unteren Wohnung ausziehe und die Wohnung im Dachgeschoß übernehmen solle, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der jetzt geltend gemachte Eigenbedarf lediglich vorgeschoben ist.

Der Eigenbedarf des Kl. entfällt auch nicht dadurch, daß er nunmehr einen unterhalb seiner Wohnung gelegenen Kellerraum ausgebaut hat. Selbst wenn man unterstellt, daß dieser Kellerraum zu Wohnzwecken bestimmt und geeignet ist, und der Kl. damit eine Wohnfläche von ca. 105 qm für sich zur Verfügung hätte, so verstieße es gegen die Eigentumsgarantie des Ar-tikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn man den Kl. auf den nunmehr vorhandenen Wohnraum als ausreichend verwiese.

Dies könnte allenfalls dann zulässig sein, wenn der jetzt ausgebaute Kellerraum in Art, Lage und Größe der Wohnung der Bekl., d. h. dem vom Kl. für seine Zwecke bestimmten Wohnbedarf, entspräche. Nur dann könnte man davon ausgehen, daß der Wohnbedarf des Kl. durch andere Objekte "ohne wesentliche Abstriche" befriedigt wäre (BVerfG WM 89, 341 = GE 89, 299). Da der Kellerraum aber in keiner Weise mit der Wohnung der Bekl. vergleichbar ist, entfällt der Eigenbedarf des Kl. durch diesen Raum nicht.

Der Einzugswille des Kl. wird auch von der Bekl. nicht substantiiert bestrit-ten. Wenn die Bekl. in der Klageerwiderungsschrift meint, daß nicht die be-engten Wohnverhältnisse des Kl., sondern seine beengten finanziellen Verhältnisse und damit die Absicht des Kl., die Wohnung der Bekl. zu ver-kaufen, Grund für die Kündigung sei, so handelt es sich hierbei um eine Vermutung, die nicht durch ausreichende Tatsachen belegt worden ist.

Eine Räumungsfrist war der Bekl. nicht zu gewähren, da ihr noch zwei Mo-nate zur Wohnungssuche zur Verfügung stehen und bislang keinerlei Tat-sachen ersichtlich sind, die es der Bekl. unmöglich machten, in diesem Zeitraum eine entsprechende Wohnung des gehobenen Wohnbedarfs zu finden.