Eigenbedarfskündigung
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 , 574 Abs. 1 ; §§ 564b Abs. 2 Nr. 2 , 556a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarfskündigung; Bedarfsperson; Sohn; Anbietpflicht; Härte
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für den Vermieter stellt der Wunsch seines 27 Jahre alten Sohnes, nach beendetem Studium zusammen mit seiner Freundin eine eigene Existenz zu gründen, ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben ein berechtigtes Interesse an der Kündigung gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB, denn sie haben substantiiert dargelegt und bewiesen, daß der Sohn des Kl. zu 1. mit seiner Freundin in die Wohnung des Bekl. einziehen möchte. Für diesen Wunsch des Kl. zu 1. und seines Sohnes bestehen auch vernünftige, nachvollziehbare Gründe, denn der Sohn des Kl. zu 1. ist 27 Jahre alt, hat gerade sein Studium beendet und möchte nunmehr eine eigene Existenz gründen, mit seiner Freundin zusammenziehen und nicht mehr im Hause seiner Eltern in ei-nem 14 m2 großen Dachzimmer wohnen. Dies alles hat der Sohn des Kl. zu 1. in seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht bestätigt, so daß der Eigenbedarf der Kl. als bewiesen anzusehen ist.
Die Kündigung der Kl. ist auch nicht rechtsmißbräuchlich. Die Kl. waren nicht verpflichtet, bereits bei der Auswahl des zu kündigenden Mieters eine bestimmte Sozialauswahl zu treffen, denn es steht dem Vermieter grundsätzlich frei, welchem von mehreren Mietern er kündigt (BayObLG NJW 82, 1159). Die Belange des Mieters, seine individuelle Situation und seine konkreten Interessen sind deshalb nicht bereits bei der Prüfung der Vor-aussetzungen des § 564 b BGB zu berücksichtigen, sondern können erst bei der Prüfung im Rahmen des § 556 a BGB im Rahmen der Härteklausel Rechtswirkungen entfalten (BVerfG WM 1989, 341 [343]).
Ein Rechtsmißbrauch i. S. d. § 242 BGB kann auch nicht allein darin gesehen werden, daß die Kl. einem Mieter gekündigt haben, der durch einen Absturz seines Balkons im Jahre 1976 erheblich verletzt und nachhaltig beeinträchtigt worden ist, zumal die Kl. zu dieser Zeit noch nicht Eigentümer des Hauses waren und deshalb für den mangelhaften Instandhaltungszustand des Hauses im Jahre 1976 persönlich nicht verantwortlich gemacht werden können. Insofern mag zwar eine gewisse moralische Verpflichtung dem Bekl. gegenüber bestehen, rechtliche Relevanz kommt die-sem Umstand aber nicht zu.
Mit der Kündigung wird auch nicht ein weit überhöhter Wohnbedarf des Sohnes des Kl. zu 1. geltend gemacht, denn eine Wohnung vom 132 m2 ist für zwei Erwachsene, die dort einziehen wollen, als durchaus noch ange-messen anzusehen.
Die Kündigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtsmißbräuchlich, daß in der Zeit von August 1988 bis Februar 1989 drei andere Woh-nungen im Hause neu vermietet worden sind und hinsichtlich zweier Miet-verhältnisse nur befristete Verträge bestehen. Alle diese Wohnungen sind mit der des Bekl. nämlich nicht vergleichbar. Bei der Wohnung im 1. OG links handelt es sich um eine insgesamt 240 m2 große Wohnung, die auf zwei Mietparteien aufgeteilt ist, wobei der eine Teil am 1. Februar 1989 neu vermietet worden ist. Da es sich aber bei diesem neu vermieteten Teil nicht um eine abgeschlossene Wohnung mit eigener Küche und eigenem Bad handelt, ist eine Vergleichbarkeit zu der Wohnung des Bekl. nicht gegeben, so daß der Kl. zu 1. bzw. dessen Sohn nicht auf die Anmietung dieses Wohnungsteils als Alternative verwiesen werden konnte. Ebensowenig ist die im 2. OG rechts frei gewordene Wohnung vergleichbar, denn sie hat insgesamt 234 m2 und ist danach fast doppelt so groß wie die Wohnung des Bekl. und damit auch mit einem erheblich höheren finanziellen Aufwand verbunden. Auch auf die Wohnung im Seitenflügel Erdgeschoß rechts, die Weihnachten 1988 neu vermietet wurde, können die Kl. nicht verwiesen werden, da es sich lediglich um eine 34 m2 große Wohnung mit Außentoiletten handelt. Soweit darüber hinaus geltend gemacht wird, daß hinsichtlich zweier Wohnungen nur befristete Mietverträge bestehen, so sind diese Wohnungen ebenfalls nicht mit der Wohnung des Bekl. vergleichbar. Zum einen handelt es sich nämlich um die oben schon genannte Wohnung im 1. OG links, zum anderen um eine Wohnung im Seitenflügel Erdgeschoß links, die wiederum nur 47 m2 groß ist und nur aus einem Zimmer mit einer Außentoilette besteht.
Das Mietverhältnis war auch nicht gem. § 556 a BGB zu verlängern, da eine unzumutbare Härte auf Seiten des Bekl. nicht substantiiert dargelegt worden ist. Dabei kann unterstellt werden, daß der Bekl. 70 % erwerbsgemindert/schwerbeschädigt ist und aufgrund seines Unfalls im Jahre 1976 der-zeit täglich 4 bis 5 Stunden für Rehabilitationsmaßnahmen aufwendet. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, daß diese Maßnahmen nicht auch in einer anderen Wohnung durchgeführt werden könnten. Soweit der Bekl. geltend macht, ein Umzug sei ihm deshalb nicht zuzumuten, da er zu den dabei er-forderlich werdenden Arbeiten nicht in der Lage sei, so ist zu berücksichti-gen, daß jede Umzugsfirma nicht nur den eigentlichen Transport von Ein richtungsgegenständen übernimmt, sondern auch das Ein- und Auspacken des gesamten Wohnungsinventars. Mangels jeglichen Vortrags zu den finanziellen Verhältnissen des Bekl. kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß ihm durch einen so gestalteten Umzug unzumutbare Auf-wendungen entstehen. Gleiches gilt für den Einwand, der Bekl. würde für seine umfangreiche Ausstattung der Wohnung mit Bibliothek, Kunstsammlung, medizinischen Geräten u. a. keine passende Wohnung zu einem vergleichbaren Mietzins finden.