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Eigenbedarfskündigung

LG Berlin64 S 356/9209.02.1993GE 1993, 479

BGB § 573 Abs.2 Satz 1 Nr.2, 574 Abs.1 Satz 1;§§ 556a Abs.1 ,564b Abs.2 Nr.2 a.F.;EGBGB Art.232 § 2 Abs.3 Satz 1 n.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarfskündigung; Lebensabend; Kündigungsschutzfrist

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Entschluß des Vermieters, im früheren Elternhaus seinen Le-bensabend zu beschließen, ist ein vernünftiger und nachvollziehbarer Eigenbedarfswunsch.

2. Ist dem Vermieter angesichts seines Alters und seiner jetzigen Wohnverhältnisse ein Abwarten bis zum Ablauf der Kündigungsschutzfrist des Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB n. F. nicht zuzumuten, so muß demgegenüber das Interesse der langjährigen Mieter an dem Erhalt der Mietwohnung zurücktreten, wenn diese noch im Berufsleben stehen, beide noch berufstätig sind und keine Kinder im gemeinsamen Haushalt leben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) 3. Eigenbedarf des Kl. gem. § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt vor. Der Kl. ist aus Kanada zurückgekehrt, wohin er 1953 auswanderte und wo er mit seiner Frau bisher gelebt hat.

4. Der Entschluß des Kl., im früheren Elternhaus seinen Lebensabend zu beschließen und deswegen nach Deutschland zurückzukehren, ist ein ver-nünftiger und nachvollziehbarer Grund, der den von ihm geltendgemachten Eigenbedarf belegt (vgl. dazu LG Berlin, Urteil vom 23. September 1991 - 62 S 182/91, GE 1992, 205). Dabei steht ihm ein vom Gericht nicht überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu (Palandt/Putzo, 52. Aufl. 1993, § 564 b BGB, Rn. 42 m. w. N.).

Der Kl. hat dargelegt, daß er ohne Inanspruchnahme der noch von den Bekl. genutzten Wohnung im eigenen Haus seine Vorstellung, den Lebensabend in Berlin verbringen zu wollen, nicht verwirklichen kann, sein Eigennutzungswunsch ist nachvollziebar. Es kann dem Kl. nachgefühlt werden, daß er nach Überschreitung der Altersgrenze mit 67 Jahren im Rentenalter seinen künftigen Lebensabschnitt neu gestalten will. Insoweit ist auch sein Wunsch nachvollziehbar, nach Deutschland zurückzukehren, um im früheren, jetzt in seinem Eigentum stehenden Elternhaus seinen Le-bensabend gemeinsam mit seiner 72jährigen Ehefrau zu verbringen, wo-bei dahingestellt bleiben kann, ob auf die zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung geltende Fassung oder die ab 1. Januar 1993 geltende Neufassung abzustellen ist. Der Kl. verfügt in Deutschland über keine eige-ne Wohnung. Er ist bei Verwandten polizeilich angemeldet, was seinen Rückkehranspruch genügend dokumentiert. Seine Frau ist noch in Kanada aufenthältlich.

Bereits diese Umstände sind als besondere Härte i. S. d. Art. 232 § 2 Abs. 3 S. 2 EGBGB anzusehen, die das Interesse der Bekl. als Mieter an der Bei-behaltung der Wohnung überwiegen (vgl. dazu LG Berlin DtZ 1991, 427, Kreisgericht Leipzig-Stadt WuM 1992, 65; AG Neukölln WuM 1992, 184; Kreisgericht Halle WuM 1992, 537; Kreisgericht Wernigerode WuM 1992, 428; Kreisgericht Potsdam-Land 1992, 533). Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem Kl. und seiner Frau aufgrund ihres hohen Alters der Ablauf der Kündigungsschutzfrist des Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz EGBGB n. F., d. h. ein Abwarten bis zum 31. Dezember 1995 nicht zugemutet werden kann, zu-mal mit fortschreitendem Alter ein Wohnungswechsel von Kanada nach Deutschland immer schwieriger wird.

Zudem ist die Wohnungsmarktlage in Berlin so angespannt, daß die Aus-sicht des Kl., für sich und seine Frau angemessenen, d. h. vor allem im Ver-hältnis zu seiner Rente bezahlbaren Wohnraum, zu finden, als äußerst ge-ring bewertet werden muß. Insoweit kann er auch nicht darauf verwiesen werden, die Mittel aus dem behaupteten Verkauf seines Hauses in Bad P. - selbst wenn es ihm gehört haben sollte - oder des Hauses seiner Ehefrau in Kanada zunächst einzusetzen, um sich eine andere Unterkunft zu be-schaffen.

Dagegen tritt das generelle Interesse der Bekl. als Mieter, die von ihnen seit 1961 innegehaltene Wohnung auch weiter nutzen zu können, zurück. Die Bekl. stehen beide im Berufsleben und haben auch keine minderjähri-gen oder noch im Haushalt lebenden Kinder zu versorgen. Deshalb ist es ihnen eher zumutbar, sich um anderen Wohnraum zu bemühen.

Daher ist die Kündigung auch gemäß Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EGBGB gerechtfertigt.

Dahingestellt bleiben kann auch, ob angesichts der in Art. 232 § 3 Abs. 3 Satz 2 EGBGB vorgeschriebenen Prüfung, ob der Ausschluß des Kündigungsrechts für den Vermieter eine Härte bedeutet, wobei bereits die ent-gegenstehenden Interessen des Mieters zu berücksichtigen sind (vgl. LG Berlin DtZ 1991, 427), Raum für die Anwendung des § 556 a BGB verbleibt. Denn eine Härte i. S. d. § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist von den Bekl. nicht dargetan worden. Zwar ist nicht zu verkennen, daß das Mietverhältnis fast schon 27 Jahre dauert, so daß die Bekl. in ihrer Umgebung verwurzelt sind. Sie sind andererseits noch beide berufstätig und somit in einem Alter, das einen Wohnungswechsel ohne besonders große Belastungen noch zumutbar erscheinen läßt. Darüber hinaus ist gem. § 556 a Abs. 1 Satz 2 BGB - die Anwendbarkeit dieser Vorschrift unterstellt - zu prüfen, ob sich die Bekl. angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen beschaffen können. Abgesehen davon, daß die Bekl. zumutbare, also auch mit finanziellen Opfern verbundene Bemühungen um eine Ersatzwohnung nicht dargetan haben, ist angesichts ihrer gemeinsamen Berufstätigkeit auch nicht davon auszugehen, daß ihnen angesichts der in Berlin herrschenden Wohnungsknappheit die finanziellen Mittel für die Beschaffung angemessenen Ersatzwohnraums fehlen.

Den Bekl. war jedoch angesichts der angespannten Wohnungssituation gem. § 721 Abs. 1 ZPO eine längere Räumungsfrist zu gewähren, die mit einem Jahr als angemessen erscheint, zumal da sie den Verlust der Woh nung nicht verschuldet haben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Eigenbedarfskündigung nach § 564 b BGB sind grundsätzlich nur die Interessen des Vermieters zu berücksichtigen, soweit sie nachvollziehbar sind. Interessen des Mieters spielen erst bei der Anwendung der sogenannten Sozialklausel, die nach Ermessen des Gerichts zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses führen kann, eine Rolle. Demgegenüber sind nach § 2 von Artikel 232 EGBGB in den neuen Bundesländern die Interessen von Vermieter und Mieter bei der Eigenbedarfskündigung abzuwägen, so daß in vielen Fällen schon eine wirksame Kündigung von den Gerichten verneint wird (vgl. die Rechtsprechungszusammenstellung in GE 1993, 177). Dabei mag (auch Robenträger sind Menschen) die Herkunft der Richter eine Rolle spielen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In seiner Entscheidung vom 9. Februar 1993 hielt das Landgericht Berlin den Wunsch eines Rückkehrers aus Übersee, seinen Lebensabend in seinem früheren Elternhaus zu beschließen, für vorrangig gegenüber den Interessen der Mieter, die immerhin seit etwa 27 Jahren das Haus im ehemaligen Ost-Berlin bewohnten. Das Landgericht Berlin billigte den Mietern lediglich eine Räumungsfrist von einem Jahr zu.