Eigenbedarfskündigung
BGB § 573 Abs.2 Satz 1 Nr.2;§ 564b Abs.2 Nr.2 a.F.;II.WoBauG § 8 Abs.2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarfskündigung; Familienangehörige; uneheliche Kinder; Lebensgefährtin
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist befugt, auch für seine nichtehelichen Kinder und de-ren Mutter Eigenbedarf geltend zu machen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
B. II. Im vorliegenden Fall war allein die Frage entscheidungserheblich, ob der Kl. für seine nichtehelichen Kinder und - da diese der Betreuung durch ihre Mutter bedürfen - für deren Mutter Eigenbedarf geltend machen kann.
Wer unter den Begriff der Familienangehörigen fällt, ist umstritten. Teilweise wird unter diesem Begriff der in § 8 Abs. 2 des II. WoBauG bezeichnete Personenkreis verstanden. Diese formale Abgrenzung wird nach jetzt herrschender Meinung als zu weitgehend abgelehnt. Die überwiegende Ansicht geht dahin, den Begriff enger zu fassen und ihn auf Verwandte zu beschränken, die dem Vermieter persönlich nahe stehen (Voelskow in MünchKomm, § 564 b BGB Rdn. 60) oder denen der Vermieter rechtlich oder zumindest moralisch zur Unterhaltsgewährung oder sonstiger Fürsorge verpflichtet ist (BayObLG Rechtsentscheid Miet 5/82, WuM 19/84, 14).
Aufgrund der überzeugenden Bekundungen der Zeugin M. steht fest, daß der Kl. der Vater ihrer Kinder J. und S. ist, der die Vaterschaft gegenüber dem Jugendamt anerkannt hat und seinen Unterhaltspflichten nachkommt. Die nichtehelichen Kinder sind direkte Angehörige des Kl. Sie sind ehelichen Kindern gesetzlich weitgehend gleichgestellt und den Kl. trifft so-wohl eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinen nichtehelichen Kindern (§§ 1615 ff. BGB) als auch eine moralische gegenüber der Kin desmutter, die aufgrund der tatsächlichen Fürsorge für ihre Kinder gehindert ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wie das Landgericht Berlin durch Urteil vom 19. April 1991 entschieden hat, kann ein Vermieter Eigenbedarf auch für nichteheliche Kinder geltend machen und ggf., wenn diese noch der Betreuung durch ihre Mutter bedürfen, auch für diese.