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Eigenbedarfskündigung

LG Berlin64 S 432/8912.12.1989GE 1990, 255

BGB § 573 Abs.2 Satz 1 Nr.2;§ 564b Abs.2 Satz 1 Nr.2 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eigenbedarfskündigung; voraussehbarer Eigenbedarf

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Eigenbedarfskündigung aus Gründen, die bereits bei Abschluß des Mietvertrages vorlagen (voraussehbarer Eigenbedarf).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zu Recht ist bereits das Amtsgericht davon ausgegangen, daß den Kl. der geltend gemachte Anspruch auf Räumung der Woh nung aus § 556 Abs. 1 BGB nicht zusteht. Denn die Kl. können das Miet-verhältnis nicht wegen Eigenbedarfs kündigen.

Zwar ist nicht zu verkennen, daß die von den Kl. vorgetragenen Gründe als vernünftige Gründe, in den eigenen Räumen wohnen zu wollen, anzusehen sind; denn die von den Kl. bewohnte Dachgeschoßwohnung befriedigt den Wohnbedarf einer 3köpfigen Familie nicht. Dennoch ist der Eigenbedarf hier deshalb zu verneinen, weil die dafür vorgetragenen Gründe be-reits bei Abschluß des Mietvertrages mit den Bekl. vorlagen. Diesen Ge-sichtspunkt hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 1989 im Verfahren 1 BvR 356/88 (GE 1989, 305) als entscheidend angesehen, weil hier der auf § 242 BGB zurückzuführende Vertrauensgrundsatz eingreift. Der Vermieter setzt sich zu seinem eigenen Ver-halten in Widerspruch, wenn er die Wohnung auf unbestimmte Zeit ver mietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, die Wohnung selbst in Gebrauch zu nehmen. Er soll dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt. Der Vermieter ist im übrigen durch § 564 c BGB geschützt, der ihm die Möglichkeit gibt, die Wohnung auch dann zu vermieten, wenn er sie entweder später selbst nutzen will oder wenn er sich über seine Eigenbedarfsabsicht noch nicht endgültig schlüssig geworden ist.

Im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages mit den Bekl. am 11. Ok-tober 1986 hatte die Kl. aber bereits erneut geheiratet (2.7.1986). Sie hatte ein damals 7jähriges Kind aus erster Ehe und mußte folglich mit einem grö-ßeren Wohnbedarf als 2 Zimmern rechnen. Die Kl. zu 1) hatte auch im März 1986 eine 3-Zimmerwohnung in der Ru...str. angemietet; wegen ihrer Be rufstätigkeit wußte sie um die Notwendigkeit eines Kita-Platzes und der da-mit verbundenen Schwierigkeiten in Berlin, einen solchen zu bekommen. Da sie selbst nicht einmal ein Jahr die Wohnung in der Ru...str. bewohnt hat, ist davon auszugehen, daß es sich hierbei immer nur um eine Über gangsregelung bis zur Fertigstellung des Dachgeschosses gehandelt hat.

Daß die Erwartung der Kl. zu 1), die Dachgeschoßwohnung würde trotz ih-res ungünstigen Zuschnittes wegen ihrer Größe (fast 90 qm) ausreichen, sich nicht erfüllte, war vorhersehbar; die Kl. hätte sich daher durch eine zeitlich begrenzte Vermietung der Wohnung absichern müssen. Denn das Heranwachsen der Tochter war vorhersehbar und der Kl. zu 1) war der Schnitt der Dachgeschoßwohnung als Bauherrin bekannt. Folglich kann sie die Kündigung jetzt nicht mit einem unzureichenden Wohnbedarf in der Dachgeschoßwohnung, der vorhersehbar war, begründen.

Eigenbedarfskündigung — LG Berlin 64 S 432/89 — vera