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Eigenbedarfskündigung

LG Berlin64 S 479/8906.03.1990GE 1990, 493

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarfskündigung; Wohnbedarf; Kündigung; Hinweispflicht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das vernünftige Interesse des Vermieters, die Wohnung für sich selbst oder für seine Angehörigen zu nutzen, reicht grundsätzlich für eine Eigenbedarfskündigung aus.

2. Der Vermieter kann sich jedoch dann nicht auf Eigenbedarf berufen, wenn er den Bedarfsgrund bereits bei Abschluß des Mietvertrages kannte und den Mieter dennoch nicht darauf hingewiesen hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Zu Recht hat das Amtsgericht die Räumungsklage des Kl. in erster Instanz abgewiesen, weil die Kündigung vom 5. April 1989 mangels Begründung nicht wirksam war. Eine etwaige Kenntnis der Ver-hältnisse des Vermieters auf seiten des Mieters ersetzt das Erfordernis der schriftlichen Begründung der Kündigung nach § 564 a Abs. 1 BGB nicht.

Auch die Kündigung vom 16. Oktober 1989, die infolge einer gemäß § 523 in Verbindung mit § 263 ZPO zuzulassenden Lageänderung zu berücksichtigen ist, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, ist nicht gemäß § 564 b Abs. 2 Ziffer 2 BGB wirksam.

Zwar wurden nunmehr die Umstände, die ein berechtigtes Interesse we-gen Eigenbedarfs begründen sollen, angegeben. Der genannte Grund rechtfertigt die Kündigung aber nicht. Zwar ist grundsätzlich schon jedes vernünftige Interesse des Vermieters daran, die Wohnung für sich selber oder für seine Angehörigen nutzen zu wollen, für die Annahme eines be rechtigten Eigenbedarfs ausreichend (Bundesverfassungsgericht - Urteil vom 14.2.1989 1 BVR 308/88, 236/88, 356/88 - GE 1989,299 ff. sowie Be-schluß vom 14.9.1989 - 1 BVR 674/89 - GE 1989, 1109). Die Berücksichti-gung des Eigenbedarfs findet jedoch ihre Grenze im Willkürverbot. Dem Vermieter ist es verwehrt, sich auf Eigenbedarf zu berufen, wenn er den Bedarfsgrund bereits bei Abschluß des Mietverhältnisses kannte und den Mieter dennoch nicht darauf hingewiesen hat (vgl. BVerfG, GE 1989, 299, 305, zu Fall 3, sowie Urteil der Kammer vom 12. Dezember 1989 - 64 S 432/89, GE 1990, 255). So lag der Fall hier. Der Sohn des Kl., der zum Zeitpunkt der Kündigung bereits 34 Jahre alt war, lebte unstreitig schon lange vor Ab-schluß des Mietvertrages zwischen den Parteien aus dem Jahre 1984 in der Wohnung seiner Eltern. Die Gründe, die jetzt für den Eigenbedarf vor getragen werden, wonach die Wohnung von 2 1/2 Zimmern, Küche und Nebengelaß bei der zusätzlichen Nutzung des Wohnzimmers als Büro für drei erwachsene Bewohner nicht ausreichend sei, lagen demgemäß schon bei Mietvertragsabschluß mit der Bekl. vor, als der Sohn längst voll-jährig war und die Wohnung mit allen damit verbundenen Unzuträglichkeiten mit seinen Eltern geteilt hatte. Der Kl. hätte angesichts dessen schon vortragen müssen, daß sich die Situation im Verhältnis zu der im Jahre 1984 bei Mietvertragsabschluß bestehenden erheblich verändert hätte. Dazu trägt der Kl. aber nicht ausreichend vor. Vielmehr sollen die beengten Wohnverhältnisse nach seinem eigenen Vortrag in der Klagebegründung schon immer zu großen Spannungen in der Familie geführt haben. Eine entscheidende Veränderung ist demgemäß auch nicht allein darin zu se-hen, daß der Sohn des Kl. nunmehr ein eigenständiges Gewerbe ausübt und dazu die Unterlagen in seinem Zimmer aufbewahrt. Eine entscheidende Verschlechterung der Lage gegenüber den zuvor gegebenen Verhältnissen ergibt sich allein daraus nicht. Daß dieser Umstand für den Ent-schluß des Kl. für die Kündigung ausschlaggebend gewesen wäre, ist auch nicht vorgetragen.