Eigenbedarfskündigung
BGB § 580 ; § 569 Abs. 1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarfskündigung; Erbe; Vermieterkündigung gegen Mieter-Erben
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Kündigung des Mieter-Erben nur bei berechtigtem Interesse; dies gilt auch dann, wenn kein gemeinsamer Hausstand vorhanden war.
2. Kein Eigenbedarfs-Interesse, wenn Wohnung nur vorgehalten wer-den soll.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Im vorliegenden Fall trat der Sohn der verstorbenen Mieterin in das Mietverhältnis unter Vorlage eines Erbscheines als Alleinerbe ein. Im Verfahren war strittig, ob der Erbe mit seiner Mutter einen gemeinsamen Hausstand geführt hatte. Nach Ansicht des LG kommt es hierauf nicht an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Bekl. bis zum Tode seiner Mutter mit dieser einen gemeinsamen Hausstand geführt hat. Denn auch die Voraussetzungen der Kündigung nach § 569 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Nach den Rechtsentscheiden des OLG Hamburg vom 21.9.1983 (NJW 1984, 60 ff.) und des BayObLG vom 4.12.1984 (ZMR 1985, 97 f.) setzt auch die Kündigung nach dieser Vorschrift ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 564 b BGB voraus. Dies stimmt mit der herrschenden Meinung in der Literatur überein (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 48. Aufl. 1989, § 569 Anm. 3 c); Emmerich-Sonnenschein, Miete, 4. Aufl., § 569 Randnr. 10; Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 3. Aufl., § 23 Rdnr. 3; Münchener Kommentar-Voelskow, 2. Aufl., Nachtrag § 569 Rdnr. 5; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, IV Randnr. 542). Die Kammer, die, wenn sie von den Rechtsentscheiden abweichen wollte, vorab gemäß Artikel III Abs. 1 S. 1 des 3. MRÄndG eine Entscheidung des Kammergerichts herbeizuführen hätte, folgt der herrschenden Meinung, durch die alleine der vom Gesetzgeber gewollte lückenlose Kündigungsschutz gewährleistet ist. Ob der Auffassung auch bei zahlreichen Erben zu folgen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Ein berechtigtes Interesse an der Kündigung im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 BGB hat die Kl. nicht substantiiert dargetan:
Der Wunsch, die Wohnung für die in Tübingen studierende Tochter der Kl. freizuhalten, reicht zur Bejahung des Eigenbedarfs nicht aus. Denn weder ist vorgetragen, wann mit der Ablegung (welchen) Examens durch die Tochter zu rechnen ist, noch ist dargetan, daß diese ernsthaft beabsichtigt, im Anschluß an das Examen nach Berlin in das Haus ihrer Mutter zu ziehen. Der Wunsch, die Wohnung im Hinblick auf ein völlig ungewisses Ereignis freizuhalten, begründet keinen konkreten Wohnbedarf, der die Kündigung rechtfertigen kann.