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Eigenbedarfskündigung

LG Berlin67 S 128/9316.09.1993GE 1993, 1165

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 ; § 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarfskündigung; Darlegung des Wohnbedarfs; Kündigungsbegründung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In einer Eigenbedarfskündigung muß dargelegt werden, daß und warum der Bedarf in der bisherigen Wohnung der Bedarfsperson nicht gedeckt werden kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die klagenden Vermieter kündigten das Mietverhältnis mit der Begründung, daß sich der Wohnbedarf ihrer ein Kind erwartenden Tochter erhöht habe. Über die Wohnsituation der Kl. und deren in ihrem Haushalt lebenden Tochter enthielt das Kündigungsschreiben keine Ausführungen. Das Amtsgericht verurteilte die Mieterin zur Räumung. Deren Berufung hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. können von der Bekl. die Wohnung nicht gemäß § 556 BGB herausverlangen, weil das Mietverhältnis ungekündigt fortbesteht. Die Kündigung vom 1. September 1992 hat das Mietverhältnis nicht gemäß § 564 Abs. 2 BGB beendet. Nach der Rechtsprechung des BayObLG (WuM 85, 50 f.) muß die Angabe der Kündigungsgründe nur so konkret sein, daß der Kündigungsgrund von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden könne. Dieser Auffassung hat sich das OLG Karlsruhe (WuM 89, 124 f.) angeschlossen und entschieden, daß die Frage, wie weit Kündigungsgründe in einem Kündigungsschreiben konkretisiert werden müssen, einer weitergehenden gene ralisierenden Aussage nicht zugänglich sei. Diese Rechtsprechung der Fachgerichte ist jedoch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes weiter konkretisiert worden. Danach "soll die Begründung der Kündigung dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition verschaffen, damit er in die Lage versetzt wird, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu tun" (BVerfG, GE 92, 427, 429). Unausweichliche Folge die-ses Postulates ist, daß der Mieter bereits aus den Kündigungsgründen her-aus ersehen können muß, ob die vom Vermieter geltend gemachten Inter-essen berechtigt und vernünftig nachvollziehbar sind. Es reicht deswegen nicht aus, daß der Vermieter darlegt, daß ein (zusätzlicher) Wohnbedarf entstanden sei, sondern es muß regelmäßig auch dargelegt werden, daß und warum dieser Bedarf in der bisherigen Wohnung nicht gedeckt werden kann bzw. werden soll. Denn darüber, ob der Vermieter die Wohnung tatsächlich i. S. v. § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB benötigt, kann sich der Mieter erst dann ein Bild machen, wenn ihm offenbart wird, wie die bisherigen Wohnverhältnisse des Vermieters bzw. der Bedarfsperson sind. Insbesondere trifft die sich daraus erge-bende Verpflichtung des Vermieters, gegenüber dem Mieter offenzulegen, wie er zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung seinen Wohnbedarf deckt, diesen nicht in seinem Kernbereich des Persönlichkeitsrechtes, so daß er auch nicht unter diesem Aspekt diese Angaben verweigern könnte (BVerfG, a. a. O.). In der streitbefangenen Kündigungserklärung ist jedoch lediglich dargelegt, daß sich der Umfang des Wohnbedarfes erhöht hat. Darüber, wie sich bisher die Wohnverhältnisse gestalten, insbesondere darüber, wie groß die elterliche Wohnung ist und über wieviele Zimmer sie verfügt, sind in der Kündigung keine Ausführungen enthalten. Diese Einzelheiten sind zwar im Zuge des Rechtsstreits geschildert worden, aber dies darf gemäß § 564 b Abs. 3 BGB nicht berücksichtigt werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vermieter kündigten das Mietverhältnis mit der Begründung, daß sich der Wohnbedarf ihrer im Haushalt lebenden Tochter erhöht habe, weil sie ein Kind erwarte. Das Kündigungsschreiben enthielt keine Schilderung der bisherigen Wohnsituation der Vermieter und ihrer im Haushalt lebenden Tochter.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht hatte die Mieterin noch zur Räumung verurteilt, ihre Berufung hatte jedoch Erfolg. Das Landgericht entschied durch Urteil vom 16. September 1993, daß in einer Eigenbedarfskündigung dargelegt werden müsse, daß und warum der Bedarf in der bisherigen Wohnung der Bedarfsperson nicht gedeckt werden könne.

Eigenbedarfskündigung — LG Berlin 67 S 128/93 — vera