veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Eigenbedarfskündigung

LG Berlin67 S 133/9008.01.1991GE 1991, 683

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; § 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarfskündigung; Wohnbedarf; Sehbehinderung eines Angehörigen; Behandlungsraum; untergeordnete berufliche Tätigkeit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eigenbedarf auch dann, wenn in der Wohnung in untergeordneter Form eine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.

2. Eigenbedarf aufgrund beginnender altersgemäßer Gebrechen (Sehbehinderung).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben ein berechtigtes interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses mit den Bekl., § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Kl. zu 1) beabsichtigt nach ihrem eigenen Vortrag, in der streitgegenständlichen Wohnung einen mit einer Liege sowie mit 6 bis 10 Stühlen ausgestatteten Behandlungsraum zu errichten. Grundsätzlich darf der Eigenbedarf als Ausdruck des berechtigten Interesses nur auf Wohnen gerichtet sein, es hindert aber die Wohnabsicht nicht, wenn die Mieträume überwiegend zum Wohnen, jdoch zu einem untergeordneten Teil zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden sollen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgrichts und Bundesgerichtshofs ist ein berechtigter Eigenbedarf dann anzunehmen, wenn das Interesse des Vermieters "von nicht ganz unerheblichem Gewicht" ist (vgl. BGHZ 92, 213, 218; BVerfGE 79, 292 ff.). Danach müssen vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraumes von der Vermieterseite dargelegt werden.

Der Wunsch der Kl. zu 1), nach der Aufgabe ihrer Kassenarztpraxis Unter-richt in autogenem Trainung zu erteilen, ist nachvollziehbar. Ebenso hat sie substantiiert dargelegt, daß ihre bisherigen Räumlichkeiten für die Aus-übung ihrer Tätigkeit nicht in Betracht kommen. Darüber hinaus besteht auch ein Eigenbedarf der Kl. zu 1) für einen Fami-lienangehörigen an der streitgegenständilichen Wohnung. Aufgrund der starken Sehbehinderung ihres Ehemannes ist dessen ausreichende Unterbringung nur in der Parterrewohnung zu leisten. Die Treppe zu der der-zeit innegehaltenen Wohnung stellt für den Ehemann der Kl. zu 1) eine er-hebliche Gefahr dar, da seine Fähigkeit zum räumlichen Wahrnehmen sehr stark eingeschränkt ist. Er ist daher darauf angewiesen, um das Trep-pensteigen zu vermeiden, die streitige Parterrewohnung selbst zu nutzen.

Der Widerspruch der Bekl. gegen die fristgemäße Kündigung ist nicht ge rechtfertigt und demzufolge scheidet eine unbefristete Verlängerung des Mietverhältnisses aus. Allein die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt kann nicht zu einem Härtegrund i. S. von § 556 a BGB führen; um so mehr, da die Bekl. in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.