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Eigenbedarfskündigung

LG Berlin67 S 242/9123.09.1991GE 1991, 1205

BGB § 573 Abs.2 Nr. 2; § 564b Abs. 2 Nr.2 Satz 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarfskündigung; Wohnbedarf; Familienangehörige; Tochter; Nutzungswunsch; Nachvollziehbarkeit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zu den Familienangehörigen, für die der Vermieter Eigenbedarf geltend machen darf, gehören grundsätzlich nur sein Ehegatte, seine Eltern, seine Geschwister und seine Kinder sowie weitere Nachkommen und Ahnen in gerader Linie.

2. Wenn der Vermieter bereits einmal eine Eigenbedarfskündigung durchgesetzt hat und anschließend einem anderen Mieter mit demselben Grund kündigt, weil sich der angestrebte Nutzungswunsch in der bereits herausgegebenen Wohnung doch nicht realisieren lasse, sind an die Darlegung der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches er höhte Anforderungen zu stellen.

3. Der Wunsch des Vermieters, seine neunjährige Tochter außerhalb der elterlichen Wohnung unterbringen zu wollen, ist nicht mehr ohne weiteres vernünftig nachvollziehbar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. kann von der Bekl. nicht gem. § 556 BGB Her-ausgabe und Räumung der Wohnung verlangen, weil das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung vom 15. Dezember 1989 beendet worden ist. Der Kl. hat keine berechtigten Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses gem. § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Grundsätzlich ist der Eigenbedarf anzuerkennen, wenn der Vermieter für seinen Nutzungswunsch vernünftige nachvollziehbare Gründe anführt (BVerfG NJW 91, 157, 158; NJW 89, 3007). Dies muß auch dann gelten, wenn der Vermieter Eigenbedarf zu Gunsten von Familienangehörigen geltend macht. Die Schwiegermutter gehört jedoch bereits nicht zum Kreis der Familienangehörigen i. S. d. § 564 b BGB. Es braucht daher nicht mehr darauf eingegangen zu werden, daß der Kl. für seine von der Bekl. bestrit-tene Behauptung, seine Schwiegermutter bewohne im dritten Obergeschoß eines Hauses ohne Fahrstuhl eine ofenbeheizte Wohnung, keinen zulässigen Beweis angetreten hat.

Wer Familienangehöriger i. S. d. § 564 b BGB ist, ist gesetzlich nicht de-finiert. Die früher einmal erwogene Herleitung des Begriffes aus § 8 des II. Wohnungsbaugesetzes (vgl. z. B. RGRK Gelhaar, BGB 12. Aufl., § 564 b Rdnr. 25) hat sich nicht durchzusetzen vermocht und wird anscheinend auch nicht mehr ernsthaft vertreten. Nach heute wohl herrschender Auf fassung sind Familienangehörige solche Angehörigen, denen der Vermieter zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, oder die mit dem Vermieter in so-zialem Kontakt eines Umfanges stehen, der eine sittliche Verantwortlichkeit des Vermieters für ihren Wohnbedarf begründet (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 139). Dabei wird ein bestimmter Grad von Verwandtschaft nicht verlangt (Palandt-Putzo, BGB, 50. Aufl., § 564 b Rdnr. 44). Die Eigenschaft des Familienangehörigen soll durch ein Nahestehen (MüKo-Voelskow, 2. Aufl., § 564 b BGB Rdnr. 56), das Bestehen familiärer Bindungen (Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., B 628) oder ein persönlich enges Verhältnis zwischen dem Vermieter und der Bezugsperson er-langt werden können, das den Wunsch des Vermieters nach Überlassung der Wohnung an diese Bedarfsperson als nachvollziehbar erscheinen läßt (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, IV 72).

Zweifelsfrei gehören Ehegatte, Eltern und Kinder des Vermieters zu seinen Familienangehörigen. Höchstrichterlich wurde außerdem bereits entschieden, daß auch der Bruder (BayObLG, WuM 84, 14, 15) dazu gehören soll-te. Auch hinsichtlich eines Enkels ist die Familienangehörigkeit unumstritten (z. B. AG Nürnberg, WuM 91, 39, 40). Bezüglich mancher Verwandtschaftsgrade liegen widerstreitende Entscheidungen vor. Für einen Stiefsohn wurde die Familienangehörigkeit sowohl bejaht (LG Aschaffenburg, DWW 89, 363 f.; LG München I, WuM 90, 23) als auch verneint (AG Olden-burg, WuM 90, 512). Auch Nichten und Neffen wurden schon dazu gezählt (AG Ludwigsburg, WuM 90, 391), oder eben auch nicht (LG Münster, WuM 91, 107; AG Minden, WuM 90, 511, 512). Es wurde weiter bejaht, daß für eine Tante Eigenbedarf geltend gemacht werden könne, wenn diese die herausverlangte Wohnung zusammen mit der Mutter des Vermieters be wohnen soll (LG Berlin, MDR 89, 1104). Selbst eine Schwiegertante soll grundsätzlich als Familienangehörige anzusehen sein (AG Frankfurt, WuM 91, 108).

Auch eine Schwiegermutter wird als Familienangehörige i. S. d. § 564 BGB angesehen (AG Ludwigsburg, WuM 90, 417, 418; AG Friedberg/Hessen, WuM 85, 116), jedenfalls bei noch bestehender Ehe (LG Frankfurt, DWW 87, 232 f.). Dieser Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Im hiesigen Kulturkreis wird als Familie grundsätzlich erst einmal die aus Eltern und Kindern bestehende Kleinfamilie angesehen; auf Grund der Entwicklung unserer Gesellschaftsordnung kenne diese den Begriff der "Großfamilie" weitgehend nicht mehr (Creidfels, Rechtswörterbuch, 10. Aufl.). Familie wird verstanden als die Gemeinschaft der Eltern und ihrer unselbständigen Kinder (Der Große Brockhaus, 18. Aufl.; Brockhaus-En zyklopädie, 19. Aufl.) bzw. die Gemeinschaft der in einem fortdauernden Eheverhältnis lebenden Eltern und ihrer Kinder (Meyers enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl.; vgl. außerdem z. B. Meyers neues Lexikon, Leipzig 1972: Gemeinschaft von Eltern und Kindern als "kleinster Zelle der Gesellschaft"; Deutsches Wörterbuch, Naumann & Göbel Verlag 1985: Lebensgemeinschaft von Ehegatten und Kindern; Mackensen, Das neue Fremdwörterbuch, Lingen Verlag: Eltern und Kinder).

Die Kammer sieht keinen Grund, den Familienbegriff des § 564 b BGB dar-über hinaus wesentlich zu erweitern und hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, als Familienangehörige des Vermieters grundsätzlich nur die Mitglieder der von seinen Eltern und der von ihm selbst gegründeten Familie anzusehen. Das sind seine Eltern, seine Geschwister, sein Ehegatte und seine Kinder.

Eine Ausdehnung dieses Familienbegriffs erscheint nicht geboten. Das Gesetz hat bei der Festlegung der Bedarfspersonen über die bloße Ver-wandtschaft hinaus auf die Familie abgestellt. Dies hängt vor allem damit zusammen, daß es der Bedarf des Vermieters ist, auf den es ankommt, und nicht etwa der des Angehörigen (BayObLG, WuM 84, 14, 15; OLG Hamburg, WuM 86, 51, 53). Gegenüber den Mitgliedern des vorbezeichneten Personenkreises sowie (wegen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht aus § 1601 BGB) ferneren Ahnen und Abkömmlingen in gerader Li-nie ist es nachvollziehbar, daß der Vermieter in Erfüllung seiner Verantwortlichkeit für das Wohlergehen des Angehörigen handelt, wenn er zur Deckung des Wohnbedarfes eines solchen Angehörigen ein bestehendes Mietverhältnis beenden möchte. Ist die Verwandtschaft eine entferntere, dient die Kündigung letztlich nur der Befriedigung der Bedürfnisse des Drit-ten, nicht aber den Bedürfnissen des Vermieters.

Ob nur leibliche oder auch Stief- und Pflegeverwandte innerhalb dieser beiden Familien zu den Familienangehörigen zu zählen sind, braucht vor-liegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls gehört eine Schwiegermutter nicht zum begünstigten Personenkreis des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn sie nicht dem Hausstand des Vermieters angehört.

Damit ist nicht ausgeschlossen, daß unter bestimmten Umständen auch ein Wohnbedarf entfernterer Verwandter des Vermieters eine Kündigung rechtfertigen kann. Eine solche Kündigung könnte als vergleichbarer Fall eines nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB begründeten berechtigten Interesses auf Eigenbedarf gestützt werden, wenn die Erfüllung des Wohnbedarfs des Dritten als Bedarf des Vermieters anzuerkennen ist und der Dritte - ggf. auch auf Grund besonderer Umstände - einem Familienangehörigen im Sinne der vorstehenden Ausführungen gleichsteht. Solche besonderen Umstände werden vorliegend nicht behauptet. Im Gegenteil: Nach der Darstellung des Kl. ist es seine Ehefrau, die den sozialen Kontakt zu seiner Schwiegermutter hält.

II. Die Kündigung kann auch nicht auf Eigenbedarf zu Gunsten der Tochter des Kl. gestützt werden. Zwar ist der Wunsch des Kl., seine Kinder nicht weiterhin gemeinsam in einem weniger als 10 m2 großen Kinderzimmer un-terzubringen, durchaus vernünftig und nachvollziehbar. Ungewöhnlich und nicht mehr vernünftig nachvollziehbar erscheint hingegen das Begehren des Kl., seine erst neunjährige Tochter außerhalb der Familienwohnung unterbringen zu wollen. Diese Art der Unterbringung dürfte für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes schlechter geeignet sein als die Bei-behaltung der derzeitigen Situation. Der Kl. trägt selbst vor, daß seiner Tochter die Familiennähe fehle, wenn sie nicht in der elterlichen Wohnung untergebracht sei. Schon auf Grund dieses Widerspruches ist das Vorbringen des Kl. nicht schlüssig. Die behauptete Erfüllbarkeit des Wohnbedarfs der Tochter des Kl. in der Wohnung der Bekl. ist mit dem eigenen Vorbrin-gen des Kl. nicht zu vereinbaren.

Wie der Kl. selbst erkannt hat, geht es nicht nur darum, daß das Kind seine Schlafwohnung verlassen und einen gewissen Weg durch das Treppenhaus zurücklegen müßte, um in die elterliche Wohnung und damit zu den anderen Mitgliedern seiner Familie zu gelangen, sondern daß es in seinem nicht in der elterlichen Wohnung gelegenen Schlafzimmer auch von allen Sozialgeräuschen abgeschnitten wäre, die beim Zusammenwohnen einer Familie entstehen. Für Kinder in diesem Alter ist der Familienkontakt noch besonders wichtig. Die Situation wird auch durch die bloße Gewißheit, im Bedarfsfall sofort unmittelbar mit den Familienangehörigen - bzw. regelmäßig vorrangig der Mutter - durch Rufen oder Hingehen Kontakt aufnehmen zu können, entscheidend geprägt. Von ihrem Schlafzimmer in der Streitwohnung könnte die Tochter des Kl. ihre Eltern z. B. eben gerade nicht durch Zuruf an den Gute-Nacht Kuß erinnern. Es ist auch nicht mög-lich, daß die Kinderzimmertür noch extra etwas aufgelassen wird, damit das zum Schlafen ins Bett geschickte Kind beim Einschlafen noch hören und fühlen kann, daß die anderen da sind und sich nicht alleingelassen, sondern in der elterlichen Obhut geborgen fühlt.

Es kommt nicht mehr darauf an, daß die Darlegung des Kl. auch in anderer Hinsicht nicht den an die Darlegung eines Eigenbedarfes zu stellenden An-forderungen entspricht. Unstreitig hat der Kl. zur Erfüllung des Wohnbedarfs seiner Schwiegermutter ursprünglich der Mieterin einer anderen Wohnung bereits mit der Begründung gekündigt, die Wohnung für seine Schwiegermutter zu brauchen. Erst nachdem jene Wohnung geräumt wor-den war, hat seine Schwiegermutter erklärt, daß sie dort niemals einziehen würde. Es ist mit der Sozialbindung des Eigentums und der Verantwortlichkeit des Vermieters innerhalb des sozialen Mietrechts unvereinbar, daß ein Vermieter eine Wohnung für einen Familienangehörigen freimacht, ohne sich zuvor zu vergewissern, daß der Angehörige überhaupt in diese Woh-nung einziehen würde. Eine solche Vorgehensweise ist unverantwortlich. Wenn der vertragstreue Mieter gegen seinen Willen zu Gunsten des Ver-mieters zur Aufgabe seiner Wohnung gezwungen werden kann, dann muß erwartet und im Zweifelsfall auch dargelegt werden, daß das Begehren des Vermieters Hand und Fuß hat und nicht lediglich einer nicht konsequent durchdachten Spontanentscheidung entspringt. Der Mieter ist - unabhängig von seiner gem. § 556 a BGB zu berücksichtigenden individuellen Si tuation - schon im Rahmen des § 564 b BGB davor zu schützen, daß ihm die Folgen einer nicht durch berechtigte Interessen begründeten Kündigung auferlegt werden (BVerfG, NJW 89, 970, 971).

Im Hinblick auf das vorangegangene Geschehen wäre es vorliegend unentbehrlich gewesen, daß der Kl. darlegt, daß er seinen Plan mit seiner Tochter und seiner Schwiegermutter überhaupt erörtert hat. Er hätte weiter darlegen müssen, daß sowohl seine Schwiegermutter als auch seine Tochter nach Besichtigung der Streitwohnung sich bereiterklärt haben, dort tatsächlich wohnen zu wollen, und er hätte schließlich auch noch dar-legen müssen, daß auch seitens seiner Ehefrau als Mitinhaberin der elter-lichen Sorge keine Bedenken gegen diese Unterbringung der gemeinsamen Tochter bestehen. Wenn sich erst einmal ein bereits durchgesetzter Nutzungswunsch als gar nicht ernsthaft herausgestellt hat, sind an die Dar legung der Ernsthaftigkeit weiterer Nutzungswünsche erhöhte Anforderungen zu stellen.