Eigenbedarfskündigung
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 ; § 564b Abs. 2 Nr. 2
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Eigenbedarfskündigung; Wohnbedarf; Kündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gemäß Art. III Abs. 1 Satz 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften legt der Senat dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Reicht es für die Annahme eines Wohnraumbedarfs im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB aus, daß der Vermieter oder ein Familienangehöriger in die Wohnung einziehen will, oder ist zusätzlich erforderlich, daß der Vermieter oder der Familienangehörige derzeit unzureichend untergebracht ist?
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die alleinstehende Bekl. bewohnt aufgrund eines mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 mündlich geschlossenen Mietvertrages eine der Kl. gehörende Eigentumswohnung, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad, WC, Diele und Balkon. Die Kl., die im Jahre 1985 ohne Erfolg einen Räumungsprozeß gegen die Bekl. geführt hatte, verlangt mit ihrer im August 1986 erhobenen Klage erneut die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Dazu hat sie vorgetragen: Sie benötige die Eigentumswohnung, wie in der unter dem 28. Mai 1986 abgegebenen Kündigungserklärung dargelegt, für ihren 22-jährigen Sohn ... Dieser bewohne derzeit ein Zimmer in dem elterlichen Haus in ... Er studiere an der Fachhochschule in ... und helfe jetzt schon im Hinblick darauf, daß er später den väterlichen Baubetrieb in ... übernehmen solle, in diesem Betrieb aus. Die Bekl. hält die Kündigung für unwirksam. Im übrigen hat sie behauptet und durch den Antrag auf Vernehmung des Ehemannes der Kl. unter Beweis gestellt, daß ihr die Kl. beim Abschluß des Mietvertrages zugesichert habe, daß keine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung ausgesprochen werde. Im Hinblick hierauf habe sie auch mehrere tausend DM in den Ausbau der gemieteten Wohnung investiert.
Das AG hat mit Urteil vom 13. November 1986 die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Kl. Berufung zum LG eingelegt. Die Berufungskammer erachtet in Übereinstimmung mit dem AG die Kündigungserklärung vom 28. Mai 1986 für unwirksam, weil es an einem berechtigten Interesse der Kl. an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB fehle. Deren Wunsch, die Eigentumswohnung in ... ihrem Sohn zu überlassen, genüge nicht. Ebensowenig sei es ausreichend, daß sich der Sohn "möglicherweise von dem Elternhaus lösen" wolle. Auch der Wunsch des Sohnes der Kl., am Studienort selbst zu wohnen, ändere nichts, da dieser über einen eigenen Pkw verfüge und die Strecke ... - ... "mühelos bewältigen" könne. Soweit die Kl. schließlich die Mitarbeit ihres Sohnes im väterlichen Betrieb in ... als Eigenbedarfsgrund anführe, sei nicht ersichtlich, wieso die Tätigkeit einen Wohnaufenthalt in ... erfordere; der Ehemann der Kl. als Betriebsinhaber wohne schließlich auch nicht in ... sondern in ... Demnach sei das Klagebegehren schon nicht schlüssig, so daß die Berufung ohne weitere Beweisaufnahme zurückzuweisen sei.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich die Berufungskammer durch den Rechtsentscheid des HansOLG Hamburg vom 10. Dezember 1985 (Rechtsentscheid-Sammlung - RES.-Bd. IV § 564 b BGB Nr. 35 = NJW 1986, 852) gehindert, wonach schon der bloße Wille des Vermieters, die herausverlangte Wohnung einem Familienangehörigen zur Verfügung zu stellen, eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigt, ohne daß es auf dessen unzureichende Unterbringung ankomme. Da die Kammer dieser Auffassung nicht folgen will, hat sie dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Reicht es für die Annahme eines Wohnraumbedarfs aus, daß der Vermieter oder ein Familienangehöriger in die gekündigte Wohnung einziehen will, oder ist zusätzlich erforderlich, daß der Vermieter oder ein Familienangehöriger derzeit unzureichend untergebracht ist?
II. Die Vorlage ist gemäß Art. III Abs. 1 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften - 3. MÄG - zulässig. Das Landgericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne damit von dem Rechtsentscheid des HansOLG Hamburg vom 10. Dezember 1985 abzuweichen. Denn nach diesem Rechtsentscheid reicht es für eine wirksame Eigenbedarfskündigung aus, daß der Vermieter die herausverlangte Wohnung einem Familienangehörigen i.S.d. § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Verfügung stellen will, und zwar unabhängig von der Art der bisherigen Unterbringung des Familienangehörigen. Durch die Willensentscheidung des Vermieters werde das Merkmal "benötigt" in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet. Ein darüber hinausgehendes objektives berechtigtes Interesse des Vermieters an der Raumerlangung durch den Familienangehörigen sei nicht zu fordern.
Die Zulässigkeit der Vorlage durch das Landgericht kann hier nicht deswegen verneint werden, weil eine Beweisaufnahme über die Behauptung der Bekl., die Kl. habe bei Abschluß des Mietvertrages auf eine Eigenbedarfskündigung ausdrücklich verzichtet, je nach Ausgang die Vorlagefrage erledigen könnte. Insoweit folgt der Senat der überwiegenden Ansicht, daß die Entscheidungserheblichkeit einer vorgelegten Rechtsfage nicht mit der Begründung verneint werden kann, die Rechtsfrage könne sich möglicherweise durch eine Beweisaufnahme erledigen (vgl. BayObLG, Rechtsentscheid vom 4. Dezember 1984, RES. Bd. IV § 564 b BGB Nr. 32; OLG Karlsruhe, Vorlagebeschluß vom 7. Januar 1987, 3 ReMiet 2/86; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., 1984, G 13).
III. In der Sache kann der Senat nicht über die vorgelegte Rechtsfrage entscheiden, weil er, selbst wenn er dem Rechtsentscheid des HansOLG Hamburg folgen würde, damit von dem Rechtsentscheid des KG vom 25. Februar 1981 (RES. Bd. I § 564 b BGB Nr. 4 = OLGZ 1981, 205 = NJW 1981, 1048) abweichen würde. Mit diesem Rechtsentscheid hat das KG entschieden, daß allein der Wunsch des Vermieters, im eigenen Haus zu wohnen, noch keinen Eigenbedarf begründet, und daß entsprechendes gelte, wenn der Vermieter bereits im eigenen Haus wohnt und lediglich den Wunsch hat, seine Wohnung in ein anderes ihm gehörendes Haus zu verlegen. Vielmehr müsse sich der Vermieter in einer "wohnbedarfstypischen" Lage befinden.
Damit ist die vom Landgericht dem Senat vorgelegte Rechtsfage gemäß Art. III Abs. 1 Satz 3 3. MÄG dem BGH zur Entscheidung vorzulegen (vgl. auch Blank in der Anmerkung zum Rechtsentscheid des HansOLG Hamburg vom 10. Dezember 1985 in Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1986, 47). Dabei kann sich der Senat einer Stellungnahme dazu, welcher der beiden Rechtsmeinungen er sich anschließen würde, enthalten. Denn er würde mit jeder möglichen Entscheidung entweder von der Ansicht des HansOLG Hamburg oder des KG abweichen. In einem derartigen Fall bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme (BGH in ständiger Rechtsprechung für den Fall einer Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG; z.B. BGHSt 26, 384, 385).
Der Senat geht bei dieser Vorlage an den BGH davon aus, daß durch die Entscheidung des BVerfG vom 8. Januar 1985 (BVerfGE 68, 361 = NJW 1985, 2633 = JZ 1985, 528) der Rechtsentscheid des KG vom 25. Februar 1981 nicht etwa gegenstandlos geworden ist (zur Unzulässigkeit einer Vorlage an den BGH wegen Erledigung einer Vorlage durch Entscheidung des BVerfG vgl. BGH NJW 1977, 686). Allerdings leitet Schulte in seiner Anmerkung zu der Entscheidung des BVerfG vom 8. Januar 1985 in JZ 1985, 530 aus dieser ab, daß nunmehr schon der bloße Wunsch eines Hauseigentümers, seine eigene Wohnung zu beziehen, den Eigenbedarf begründe, ohne daß es darauf ankäme, wie der Eigentümer bislang wohne, und daß nur ein "objektiv unsinniger Eigenbedarf" eine Schranke für die Eigenbedarfskündigung darstelle. Damit verkennt Schulte indes Umfang und Tragweite der Entscheidung des BVerfG. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen von Sonnenschein in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 3. Aufl., 1986, § 564 b Rdnr. 42 a. Dort ist zutreffend dargelegt, daß das BVerfG dadurch, daß es der Verfassungsbeschwerde einer in einem Wohnheim untergebrachten 89-jährigen Beschwerdeführerin gegen ein ihre Räumungsklage abweisendes Urteil stattgegeben hat, keineswegs den Grundsatz aufgestellt hat, daß schon der bloße Wunsch des Eigentümers, seine eigene Wohnung zu beziehen, stets den Eigenbedarf begründe, unabhängig davon, wie der Eigentümer bisher wohne. Auch sonst wird im Schrifttum nicht die Meinung vertreten, daß mit der Entscheidung des BVerfG der Rechtsentscheid des KG vom 25. Februar 1981 überholt sei (vgl. z.B. Palandt/Putzo, BGB, 45. Aufl., 1986, § 564 b Anm. 7).
Demnach sieht sich der Senat gehindert, den vom Landgericht begehrten Rechtsentscheid selbst zu erlassen, so daß die Rechtsfrage dem BGH vorzulegen ist.