Eigenbedarfskündigung
BGB § 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarfskündigung; Eigenbedarf; Kündigung; Schnarchen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Eigenbedarfskündigung eines Mietverhältnisses über eine 2-Zimmer-Wohnung im vom Vermieter bewohnten Hauses kann begründet sein, wenn er krankhafter Schnarcher ist und einen der vermieteten Räume als Schlafzimmer für seine Ehefrau benötigt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigung des Kl. v. 16.9.1997 ist wirksam. Der Bekl. ist daher verpflichtet, die Wohnung zu räumen und an den Kl. herauszugeben.
Die Voraussetzungen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB liegen vor.
Der Vermieter benötigt im Sinne dieser Vorschrift die Wohnung, wenn er sie selbst nutzen oder durch eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder seine Familienangehörigen nutzen lassen will und wenn er dafür vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat (BGH WM 1988, 47). Der Selbstnutzungswunsch des Vermieter allein reicht für ein berechtigtes Erlangensinteresse nicht aus. Der Vermieter muß Gründe anführen können, die den Wunsch vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen. Hierfür genügt jedes auch höchstpersönliche Interesse des Vermieters von nicht ganz geringem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (BGH a. a. O.). Weder ist erforderlich, daß der Eigenbedarf dringend ist oder sogar ein Notfall vorliegt, noch ist maßgebend, ob der Vermieter bisher unzureichend untergebracht ist (BGH a. a. O.).
Die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf und seinen Entschluß, die vermietete Wohnung selbst zu nutzen, sind grundsätzlich zu beachten (BVerfG WM 1989, 114). Eine Grenze des Erlangenswunsches bildet der Mißbrauch. Eine mißbräuchliche Eigenbedarfskündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen des Eigenbedarfs bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden oder dessen Entstehung vorhersehbar waren und der Vermieter kurze Zeit nach Vertragsabschluß sich auf diese Gründe bezieht, um seine Eigenbedarfskündigung durchzusetzen (BVerfG NJW 1992, 3032 [= WM 1993, 231]).
Bei Beachtung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende Beurteilung:
Der Kl. kann sich zur Begründung der Eigenbedarfskündigung nicht auf den Wohnbedarf für seine Tochter berufen. Bereits bei Mietvertragsabschluß im Jahre 1995 war die gleiche Sachlage vorhanden. Trotzdem hat der Kl. den Mietvertrag mit dem Bekl. abgeschlossen. Auch wenn das Kind des Kl. natürlich im Laufe der Zeit einen höheren Raumbedarf hat, war doch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien klar, daß dieser Fall eintritt. Der Kl. kann sich nun, lediglich zwei Jahre nach Abschluß des Mietvertrages, nicht auf diesen erhöhten Wohngebrauch berufen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes jedoch fest, daß der Kl. an einem chronischen Schnarchen leidet. Für das Gericht ist es nachvollziehbar und vernünftig, daß der Kl. einen weiteren Raum zur Eigennutzung wünscht, in dem seine Frau, die Zeugin Z., getrennt von ihm schlafen kann. Die Zeugin Z. hat überzeugend dargetan, daß sie aufgrund des Schnarchens nicht mehr im gemeinschaftlichen Schlafzimmer schlafen kann, sondern die Nächte auf der Couch im Wohnzimmer verbringt. Die Zeugin hat auch überzeugend dargetan, daß sie bereits aufgrund dieser Situation an erheblichem Schlafmangel leidet, der sogar bereits zu gesundheitlichen Schwierigkeiten bei ihr geführt hat. Es ist daher insgesamt nachvollziehbar und vernünftig, daß der Kl. die vom Bekl. bewohnte Wohnung selbst bzw. für seine Familienangehörigen nutzen will.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß die Situation im Hinblick auf das Schnarchen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien noch nicht in der Form bestand bzw., daß der Kl. zu diesem Zeitpunkt noch der Auffassung war, dieses Problem durch ärztliche Hilfe lösen zu können.
Dies ergibt sich bereits aus dem zu den Akten gereichten Attest des behandelnden Arztes Dr. H., nachdem der Kl. ihn erstmals im Jahre 1995 wegen des Schnarchens aufgesucht hat. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft. Für ein Gefälligkeitsattest sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Das LG Koblenz hat Berufung des Bekl. gegen das am 6.5.1998 verkündete Teilurteil des AG Sinzig auf dessen Kosten zurückgewiesen.