Eigenbedarfskündigung
§ 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine gemäß § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung kann auch darauf gestützt werden, daß der Vermieter die Räume seinem unverheirateten Sohn überlassen möchte, der in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit einer Frau zusammenlebt.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Die Bekl. sind seit 1. 1. 1977 Mieter in einer Vier-Zimmerwohnung im Hause der Kl. Mit Schreiben vom 27.12.1979 haben die Kl. das Mietverhältnis zum 31.12.1980 wegen Eigenbedarfs gekündigt und hierbei ausgeführt, daß sie die Wohnung für ihren unverheirateten Sohn benötigten. Der Sohn der Kl., der in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit einer Frau und deren beiden, nicht von ihm stammenden Kindern derzeit eine Zwei Zimmerwohnung im Hause der Kl. bewohnt, beabsichtigt, diese zur Deckung seines Wohnbedarfs mit der Vier Zimmerwohnung zusammenzulegen.
Die Bekl. sind der Auffassung, ein Fall des Eigenbedarfs liege hier nicht vor, da die Lebensgefährtin des Sohnes nicht als Familienangehörige im Sinne von § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB gelten könne. Für den Sohn selbst reiche aber die von ihm bewohnte Zwei-Zimmerwohnung aus.
Das Amtsgericht hat die Bekl. zur Räumung verurteilt und ausgeführt, es müsse auch als Eigenbedarf angesehen werden, wenn der Sohn der Kl. die Wohnung für sich und seine Lebensgefährtin sowie deren Kinder benötige. Auch wenn man diese Personen nicht zu den Angehörigen im Sinne von § 564 b Abs.. 2 Ziff. 2 BGB zählen so begründe doch im Hinblick auf die bestehende enge Lebensverbindung auch ihr Wohnbedarf ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses mit den Bekl.
Mit der Berufung wenden sich die Bekl. gegen diese Auffassung des Amtsgerichts. Sie meinen, dadurch werde der zu berücksichtigende Personenkreis in unzulässiger Weise ausgedehnt. Der Begriff der Familienangehörigen' sei nach § 8 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu bestimmen. Er umfasse nur Angehörige im familienrechtlichen Sinn. Der Wohnbedarf der mit dem Sohn des Vermieters ohne Ehe zusammenlebenden Partnerin könne deshalb keine Berücksichtigung finden.
Das Berufungsgericht hält diese Frage für entscheidungserheblich; es mißt ihr auch grundsätzliche Bedeutung bei und hat dem Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Kann eine gemäß 564 b Abs. 2 , Ziff. 2 BGB wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung darauf gestützt werden, daß der Vermieter die Räume seinem unverheirateten Sohn überlassen möchte, der in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit einer Frau und deren beiden nicht von ihm stammenden Kindern zusammenlebt?
2. Sofern der hier zu beurteilende Sachverhalt den gesetzlichen Tatbestand des § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB nicht erfüllt, kann dann der geltend gemachte Kündigungsgrund als sonstiges berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses anerkannt worden, § 564 b Abs. 1 BGB, oder schließt die Verneinung des Eigenbedarfs in derartigen Fällen die Anerkennung als sonstiges berechtigtes Interesse gemäß § 564 b Abs. 1 BGB aus?
II. Die Vorlage ist zulässig.
Es bestehen zwar zunächst Bedenken, ob der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage in der vom Landgericht gewählten Formulierung grundsätzliche, Bedeutung zukommt. Über die Zulässigkeitsvoraussetzung hat das OLG in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Dabei war zu beachten, daß es entgegen der Auffassung der Berufung im vorliegenden Falle nicht darauf ankommt, ob die mit dem Sohn der Vermieter in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partnerin als Familienangehörige im Sinne von § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB angesehen worden kann. Denn es geht hier nicht um den Wohnbedarf der Lebensgefährtin, sondern um denjenigen des Sohnes, der unzweifelhaft Familienangehöriger der Vermieter ist. Zur Entscheidung gestellt wird somit nicht das - möglicherweise grundsätzliche - Problem, wie weit der Personenkreis des § 564 b Abs. 2, Ziff. 2 BGB reicht und ob er etwa nach § 8 Abs. 2 II. WoBauG abzugrenzen wäre, sondern die ganz konkrete Frage, ob das Zusammenleben des Sohnes mit einer Lebensgefährtin und deren beiden, nicht von ihm stammenden Kindern einen berechtigten Eigenbedarf begründen kann. Das ist aber nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil es im Hinblick auf die beiden Kinder einen Sonderfall betrifft und nicht eine unbestimmte Vielzahl gleichgelagerter Fälle. Enthält aber die Vorlage zu viele Einzelheiten des Sachverhalts, so daß die Antwort nicht mehr verallgemeinert werden könnten ist sie ausnahmsweise dann nicht zurückzuweisen, wenn sie durch Auslegung mit Hilfe der vom Landgericht gegebenen Begründung auf die allgemeine Rechtsfrage zurückgeführt werden kann, um deren Beantwortung es beim Landgericht tatsächlich geht (vgl. OLG Oldenburg WM 81, 125). Das ist hier möglich; das Landgericht will geklärt haben, ob bei der Beurteilung des Eigenbedarfs eines Vermieters auch der erhöhte Raumbedarf eines Sohnes berücksichtigt werden kann, der mit einer Frau in einem eheähnlichen Verhältnis lebt; es kommt ihm ersichtlich auf den Unterschied zwischen ehelichem und eheähnlichem Zusammenleben an.
Diese Frage, über die bisher ein Rechtsentscheid noch nicht ergangen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Nach einer Schätzung des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung soll schon im Jahre 1977 die Zahl der in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen 1 Million erreicht haben (vgl. Simon, JuS 80, 252).
Die vom Senat so auf ihr tatsächliches Anliegen eingegrenzte Vorlagefrage ist zu bejahen.
Der Wohnbedarf von Familienangehörigen begründet wegen des bestehenden engen persönlichen Verhältnisses in der Regel ein berechtigtes Erlangungsinteresse des Vermieters. Es ist stets zu bejahen, wenn auf Seiten des Vermieters oder seiner Familienangehörigen konkrete und billigenswerte Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung bestehen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe ZMR 77, 25), weil diese dann im Sinne von § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB benötigt wird; das Interesse des Mieters an der Erhaltung der Wohnung hat in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben (vgl. Schmidt-Futterer, Blank, Wohnraumschutzgesetze, 4. Aufl., Rdn. B 480; Palandt-Putzo, 41. Aufl., Anm. 7 zu § 564 b BGB). Billigenswert ist jeder ernsthafte und vernünftige Eigenbedarf des begünstigten Personenkreises. Dabei kann durchaus auch subjektiven Wünschen und Vorstellungen hinsichtlich der Lebensgestaltung Rechnung getragen worden (Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 1981, Rdn. 8 zu § 11 5; vgl. auch MünchKomm., Rdn. 57 zu § 564 b BGB).
Von diesem Standpunkt aus ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der zusätzliche Raumbedarf durch ein eheliches oder nur durch ein eheähnliches Zusammenleben mit einem Partner des anderen Geschlechts begründet wird, nachdem ein solches Verhältnis im Rahmen eines Wandels der gesellschaftlichen Anschauungen jetzt weitgehend toleriert und, wie die Eigenbedarfsklage zeigt, auch von den Eltern gebilligt wird; dabei ist davon auszugehen, daß der Ausdruck "eheähnlich" nur auf Beziehungen Anwendung findet, die - wie die Ehe - auf Dauer angelegt und von einer inneren Bindung getragen sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, so spielt es bei der Beurteilung des Eigenbedarfs auch keine Rolle, ob der Sohn eine Frau mit zwei Kindern heiratet oder mit ihr und den Kindern formlos zusammenlebt.
Damit erübrigt sich die Beantwortung der zusätzlich vorgelegten Rechtsfrage.