Eigenbedarfskündigung
BGB §§ 564 b, 242
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarfskündigung; Rechtsmißbrauch; Anbietungspflicht; Alternativwohnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird im Verlauf des Räumungsrechtsstreits nach begründeter Eigenbedarfskündigung eine als Alternativwohnung für den Mieter in Betracht kommende Wohnung im Haus des Vermieters frei, so muß der Vermieter diese dem auf Räumung verklagten Mieter grundsätzlich zur Anmietung anbieten, da er sich ansonsten dem Vorwurf des Rechtsmißbrauchs aussetzt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung des Bekl. hat in der Sache Erfolg.
Der Kl. steht der vom AG [Wuppertal] zuerkannte Anspruch auf Räumung und Herausgabe der an den Bekl. vermieteten Wohnung aufgrund der am 28.3.1996 erklärten Eigenbedarfskündigung nicht zu, weil dessen Durchsetzung rechtsmißbräuchlich ist.
Nach dem RE des OLG Karlsruhe v. 27.1.1993 (veröffentlicht in ZMR 1993, 159 ff. [= WM 1993, 105]) trifft den wegen Eigenbedarfs nach § 564 b BGB berechtigt kündigenden Vermieter die Verpflichtung, dem gekündigten Mieter eine nach Zugang der Kündigung freigewordene andere Wohnung im selben Hausanwesen zur Anmietung anzubieten. Widrigenfalls ist sein Räumungsbegehren rechtsmißbräuchlich, sofern nicht Umstände hinzutreten, die die Neubegründung eines Mietverhältnisses mit diesem Mieter als unzumutbar erscheinen lassen.
Die Voraussetzungen, die nach dieser Entscheidung zur Rechtsmißbräuchlichkeit des Räumungs- und Herausgabeverlangens führen, sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (23.9.1997) und vor Verkündung des angefochtenen Urteils (5.11.1997) erfuhr die Kl. am 1.10.1997 von der Kündigungsabsicht des Mieters einer anderen Wohnung in ihrem Hause, der kurz darauf kündigte und am 19.12.1997 die Wohnung räumte. Entgegen ihrer aus § 242 BGB herzuleitenden Verpflichtung hat sie dem Bekl. die freiwerdende Wohnung nicht angeboten, obwohl sie keine Umstände vorgetragen hat, die die Neubegründung eines Mietverhältnisses mit ihm als unzumutbar erscheinen ließen.
Die Auffassung der Kl., sie habe dem wegen Eigenbedarfs gekündigten Bekl. die freigewordene Wohnung nicht zur Anmietung anbieten müssen, weil sie von der Kündigungsabsicht des anderen Mieters erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erfahren und die Kündigung einige Tage danach erhalten habe, vermag die Kammer nicht zu teilen. Die aus dem materiellen Recht folgende Verpflichtung, die freiwerdende Wohnung dem wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieter anzubieten, entfällt nicht dadurch, daß Vermieter und Mieter einen Rechtsstreit über die Begründung der Eigenbedarfskündigung führen. Zudem wird durch das Freiwerden einer anderen Mietwohnung die Eigenbedarfskündigung nicht unwirksam. Es wird dem Vermieter nicht zugemutet, daß sein Familienangehöriger in die freiwerdende Wohnung einziehen muß und der gekündigte Mieter in seiner Wohnung verbleiben darf. Die Belastung des Vermieters besteht vielmehr darin, dem Mieter die freiwerdende andere Wohnung zur Anmietung anzubieten und nach seiner Entscheidung, das Angebot anzunehmen, einen neuen Mietvertrag mit ihm abzuschließen.
Ob das Räumungs- und Herausgabeverlangen der Kl. dann nicht rechtsmißbräuchlich ist, wenn der Bekl. ohnehin die freigewordene Wohnung nicht angemietet hätte, bedarf keiner Entscheidung. Die Kl. hat dazu weder ausreichende Tatsachen noch Indizien vorgetragen.