Eigenbedarfskündigung
BGB § 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarfskündigung; Vermietermehrheit; Teil der Mietwohnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Recht zur Eigenbedarfskündigung besteht auch dann, wenn einer von mehreren Vermietern Eigenbedarf nur an einem Teil der Mietwohnung geltend machen kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung des Bekl. hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat zu Recht die Eigenbedarfskündigung der Kl. für wirksam erachtet, obwohl sich der Eigenbedarf nur auf einen Teil der Wohnung bezieht. Das Berufungsgericht vermag der Auffassung des Bekl. nicht zu folgen, wonach das AG rechtsdogmatisch falsch argumentiert habe, indem es vom Ergebnis ausgegangen ist. Das Recht eines Vermieters zur ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses besteht nach § 564 b Abs. 1 BGB nämlich immer dann, wenn der Vermieter an der Beendigung des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse hat. Bei der Überprüfung des "berechtigten Interesses" hat das AG auch durchaus zu Recht den Umstand berücksichtigt, daß den Kl. praktisch eine Kündigungsmöglichkeit für alle Zeiten genommen wäre, wenn man die gegenteilige, vom Bekl. vertretene Rechtsauffassung als richtig ansehen würde. Die Kl. haben bereits deshalb ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, weil einer der Mitvermieter einen Teil der Wohnung für eigene Wohnzwecke benötigt. Dabei kommt es, worauf der Bekl. zu Recht hingewiesen hat, grundsätzlich nicht auf das Verhältnis der einzelnen Teil-Wohnungsgrößen an. Das AG hat die Wertung der beiden Teile der angemieteten Wohnung wohl auch eher nur unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB vorgenommen.
Es ist eine Konsequenz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses unter der gegebenen tatsächlichen Situation, daß nach erfolgter Räumung ein Teil der Wohnung nicht vom Eigenbedarf eines der Vermieter erfaßt wird und somit, nach erfolgter Trennung, wieder frei vermietet werden kann. Dieser Umstand belastet aber den Bekl. als Mieter nicht mehr, als wenn die Wohnung von einem einzigen Vermieter angemietet worden wäre, der dann Eigenbedarf für die gesamte Wohnung geltend gemacht hätte. An eine rechtsmißbräuchliche Ausübung des Kündigungsrechtes hätte nämlich nur dann gedacht werden können, wenn der Bekl. hätte vortragen können, daß er bei Anmietung der Wohnung bereits auf eine eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit seiner Wohnung vertrauen konnte. Allein aus dem Umstand, daß die beiden selbständigen Wohnungen auf Wunsch des Bekl. zu einer Einheit zusammengefaßt wurden, kann der Bekl. keinen höheren Mieterschutz herleiten, als er bei allen sonstigen Mietverhältnissen bestehen würde.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Beachte Anmerkung des mitteilenden Richters am Landgericht Dr. G. Scholz, München, in WM 1990, 211.