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Eigenbedarfskündigung

LG Lübeck14 S 340/8915.02.1990WuM 1990, 300

BGB §§ 564, 564 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarfskündigung; Ausschluß; Vereinbarung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vermieter, der auf Nachfrage des Mieters, "wie es mit einer Eigenbedarfskündigung stehe," erklärt, er werde den Mietvertrag jedenfalls nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, ist nicht berechtigt, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, auch wenn die Nachfrage nach Mietvertragsschluß und mündlich erfolgt ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Räumung der von diesem gemieteten Wohnung. Das Mietverhältnis der Parteien aufgrund des Mietvertrages v. 15.7.1985 ist durch die Kündigung des Kl. v. 4.7.1988 nicht erloschen.

Der Kl. hat seine Kündigung auf Eigenbedarf an der Wohnung gestützt. Mit diesem Kündigungsgrund konnte er jedoch nicht gehört werden. Die Parteien hatten nämlich bei Vertragsabschluß den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs ausdrücklich ausgeschlossen.

Dies ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Vereinbarung vor oder nach Unterzeichnung des schriftlichen Mietvertrages erfolgte. Die Kammer sieht diese Zusicherung des Kl., er werde den Mietvertrag jedenfalls nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, nicht als "beiläufig hingesprochen" an.

Aus den Umständen des Falles ergibt sich nach Ansicht der Kammer etwas anderes. Der Bekl. hat nämlich den Kl. ausdrücklich danach gefragt, wie es mit einer Eigenbedarfskündigung stehe. Aufgrund dieser Frage war es für den Kl. klar, daß dieses Problem den Bekl. beschäftigte und von einiger Wichtigkeit war. Jedenfalls war es für den Bekl. erkennbar von so großer Wichtigkeit, daß er ausdrücklich danach fragte.

Auf diese Frage hat der Kl. eindeutig und ausdrücklich geantwortet, indem er erwiderte, eine Kündigung wegen Eigenbedarfs komme nicht in Betracht. Diese Aussage ist dahin zu verstehen, daß er eine Eigenbedarfskündigung nicht aussprechen werde. Auf diese Zusicherung durch den Kl. durfte der Bekl. vertrauen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Bekl. am Festhalten dieser Äußerungen des Kl. hindern könnten.

Zwar wurde diese Vereinbarung nicht in den schriftlichen Mietvertrag mit aufgenommen. Dies kann jedoch seinen Grund darin haben, daß der schriftliche Mietvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits unterzeichnet war. Des weiteren kann ein Grund für die Nichtaufnahme in den Mietvertrag auf der guten persönlichen Beziehung der Parteien damals beruhen. Die Parteien waren befreundet. Möglicherweise hielten sie auf Grund dessen eine schriftliche Fixierung nicht für erforderlich. Letztlich kann ein Grund auch darin liegen, daß der Kl. den Mietvertrag als Unterlage für die Finanzierung seines Hauses benötigte. In diesem Rahmen hatte die Vereinbarung jedoch keinerlei Relevanz.

Als entscheidend sieht die Kammer jedoch an, daß der Bekl. den Kl. ausdrücklich nach der Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung durch den Kl. gefragt hat. Dieser hat ebenso eindeutig erklärt, eine solche komme nicht in Frage. Hätte sich der Kl. die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung vorbehalten wollen, hätte er diese Zusicherung nicht abgeben dürfen oder einen entsprechenden Vorbehalt machen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Er war somit an einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gehindert. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist somit nicht erloschen.

Eigenbedarfskündigung — LG Lübeck 14 S 340/89 — vera