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Eigenbedarfskündigung

LG Freiburg3 S 366/8901.03.1990WuM 1990, 209

BGB § 556 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarfskündigung; mutwillig; Fortsetzung; Mietverhältnis; Härte

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Von einem Vermieter, der - berechtigt - wegen Eigenbedarfs gekündigt hat, muß unter Umständen verlangt werden, jedenfalls für eine Übergangszeit seine bisherige Wohnung beizubehalten und der vorübergehenden Fortsetzung des Mietverhältnisses zuzustimmen, wenn der Mieter in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebt und die Wohnungsmarktsituation schlecht ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils kann die Bekl. gemäß § 556 a Abs. 2 Satz 1 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum 30.4.1990 verlangen, da dies unter Berücksichtigung aller Umstände vorliegend angemessen ist. Dies folgt namentlich aus folgendem:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die der Bekl. am 6.10.1988 zugestellte Eigenbedarfskündigung v. 3.10.1988 im Hinblick auf die mehr als zehnjährige Mietdauer frühestens zum 31.10.1989 wirksam werden konnte und nicht, wie der Kl. meint, bereits zum 30.9.1989. Daß die Kündigungsvoraussetzungen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegen, wird im übrigen von der Bekl. nicht in Zweifel gezogen,

Eine Abwägung der wechselseitigen Interessen des Kl. und der Bekl. im Rahmen der Prüfung des Fortsetzungsverlangens nach § 556 a BGB ergibt, daß die Interessen des Kl. an der Erlangung seiner Wohnung ein weiteres halbes Jahr zurückstehen müssen. Von Bedeutung ist hier insbesondere die Tatsache, daß er seine bisherige Wohnung zum 31.12.1989 ohne Not gekündigt hat. Die Kündigung hat er - insoweit wird sein Vorbringen als wahr unterstellt - am 4.8.1989 in Kenntnis des Widerspruchs der Bekl. v. 5.7.1989 und der darin dargelegten Gründe ausgesprochen und sich dadurch mutwillig der angemieteten Wohnung begeben. Im Hinblick auf die ihm bekannte schwierige finanzielle Situation der Bekl. nebst Kleinkind und die daraus und aus der allgemeinen Wohnungsmarktsituation in Freiburg folgende Schwierigkeit, angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu finden, hätte von ihm verlangt werden müssen, jedenfalls für eine Übergangszeit seine bisherige Wohnung beizubehalten und der vorübergehenden Fortsetzung des Mietverhältnisses zuzustimmen. Dies muß um so mehr gelten, als ihm dies bei Unterstellung des durchschnittlichen Einkommens eines Zahnarztes auch finanziell unschwer möglich gewesen sein dürfte. Nachdem die Bekl. allerdings zum 1.5.1990 eine Wohnung gefunden hat und nur bis zu diesem Zeitpunkt die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch eine längere Fortsetzung des Mietverhältnisses hätte verlangt werden können. Andererseits ist, nachdem vorliegend die Voraussetzungen des § 556 a BGB gegeben sind, die Bewilligung einer Räumungsfrist nicht ausreichend.