Eigenbedarfskündigung
BGB § 556 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarfskündigung; Härtefall; Untermieter; Wohngemeinschaft; Härtegrund
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung und das Fortsetzungsverlangen des Mieters sind auf Gründe beschränkt, die eigene Härten für den Mieter und diejenigen seiner Familie betreffen, nicht jedoch solche der in seiner Wohngemeinschaft wohnenden Untermieter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II.2. § 556 a Abs. 1 und 2 BGB gewährt dem Mieter ein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses und das Recht, die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte bedeutet hierbei auch, wenn angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Im Einzelfall sind die bestehenden Härtegründe auf seiten des Mieters gegen die berechtigten Interessen des Vermieters abzuwägen. Dies führt zu folgendem:
a) Was den Widerspruch gegen die Kündigung und das Fortsetzungsverlangen angeht, sind die Gründe auf Mieterseite beschränkt auf eigene Härten für den Mieter und diejenigen seiner Familie. Hiernach kommen vorliegend nur Gründe in Betracht, die in der Person der Bekl. als Hauptmieterin selbst vorliegen. Unstreitig handelte es sich bei den Untermietern, mit denen sich die Bekl. zu einer Wohngemeinschaft zusammengeschlossen hatte, nicht um Familienmitglieder von ihr. Allerdings wird die Auffassung vertreten, daß Härten bei anderen Personen, die nicht zur Familie des Mieters gehören, jedoch gleichwohl mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben - dies wird man bei einer Wohngemeinschaft bejahen müssen -, dann als eigene Härtegründe des Mieters gewertet werden können, wenn er rechtlich oder sittlich für das Wohl und Weh dieser Personen verantwortlich ist (so Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 199). Dies vermag die Kammer indessen vorliegend nicht zu bejahen. Es ist nicht ersichtlich, welche sittliche oder rechtliche Verantwortung die Bekl. für das Wohl und Wehe ihrer Untermieter hat. Allein die Tatsache, daß man sich zu einer Wohngemeinschaft zusammengeschlossen hat, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Dies muß um so mehr vor dem Hintergrund des laufenden Wechsels im Bestand der Wohngemeinschaft gelten, wie er sich aus den Personenwechseln seit Eintritt der Bekl. in das Hauptmietverhältnis ab 1.10.1987 bis zur Kündigung ergeben hat. Von den damaligen Untermietern ist keiner mit den zuletzt bei der Bekl. wohnhaften Untermietern identisch mit Ausnahme des Untermieters H., der allerdings freiwillig ausgezogen und durch die Untermieterin L. ersetzt worden ist.
b) Kommt es somit vorliegend ausschließlich auf die in der Person der Bekl. begründeten Härten und damit auch auf die Frage, ob sie angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen erlangen kann, an, ist darauf hinzuweisen, daß dem Härtegrund des Examens im Juni 1989 zureichend damit Rechnung getragen worden ist, daß die Kl. mit der Klage erst Räumung und Herausgabe zum 30.9.1989 verlangt und damit konkludent ihr Einverständnis mit einer Verlängerung bis zu diesem Zeitpunkt erklärt haben. Bei der Frage, ob angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen erlangt werden kann, ist weiterhin darauf abzustellen, ob die Bekl. wiederum eine 4- bis 5-Zimmer-Wohnung beanspruchen durfte - hierum hat sie sich unstreitig erfolglos bemüht - oder sich bei der Suche auf eine kleinere Wohnung konzentrieren mußte. Da sie als alleinstehende Person anzusehen ist, mußte ihr grundsätzlich zugemutet werden, sich mit einer kleineren Wohnung zu begnügen (so RE BayObLG in NJW 1970, 1748 ff.). (...)
c) Werden hiernach die Härten für die Bekl., die in jedem Umzug und dem Verlust der Wohnung als Lebensmittelpunkt liegen, gegenüber den berechtigten Interessen der Kl. abgewogen, ergibt sich ein eindeutiges Übergewicht zugunsten der Kl.. (...)