Eigenbedarfskündigung
BGB § 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarfskündigung; Kündigungserklärung; Kündigungsgrund; Familienverhältnisse
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigenbedarf muß im Kündigungsschreiben auch dann dargelegt werden, wenn dem Mieter die Kündigungsgründe bekannt gewesen sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer schließt sich dieser Beurteilung an. Unbestritten genießen Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel auf unbestimmte Zeit (vgl. § 565 a Abs. 1 BGB) - wie vorliegend - denselben Bestandsschutz wie unbefristete Mietverhältnisse: Das bedeutet, daß die Beendigungserklärung den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung genügen muß und insbesondere der Schriftform i. S .
d. § 564 a Abs. 1 S. 1 BGB bedarf, ferner der Vermieter ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 564 b Abs. 1, Abs. 2 BGB vorweisen sowie auf das Widerspruchsrecht nach § 556 a BGB hinweisen muß (statt aller: Sternel, Mietrecht 3. Aufl. 1988, IV 280, 331 a, 333).
Die Kündigungserklärung bedarf somit nach § 564 a Abs. 1 S. 1 BGB der Schriftform i. S. d. § 126 BGB, was bedeutet, daß der Aussteller der Erklärung diese eigenhändig mit Namensunterschrift unterzeichnet haben muß. Diese Unterzeichnung fehlt bereits auf der Erklärung v. 17.3.1989. Hinzu kommt, daß die Kündigung im Hinblick auf die daran anschließende Räumung der Wohnung zu einem bestimmten Termin eindeutig formuliert sein muß, was angesichts des vorliegenden, recht unverbindlichen Wortlauts der Erklärung zumindest zweifelhaft erscheint.
Entscheidend ist jedoch - worauf das AG zutreffend hinweist -, daß die Angabe des Kl. im Kündigungsschreiben, "er benötige die Räume für seinen Sohn R.", zur Begründung des klägerischen Begehrens nicht ausreicht. Der Vermieter muß nach § 564 a Abs. 1 S. 2 BGB die Kündigungsgründe, auf die er sich beruft, in der Kündigungserklärung angeben, wobei dieses Erfordernis im Blick auf § 564 b Abs. 3 BGB als Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen wird (statt aller: Sternel IV 99, 100). Denn der Vermieter kann sich zur Begründung seines Räumungsverlangens nur auf solche Gründe berufen, die auch ihren Niederschlag in der Kündigungserklärung gefunden haben.
Zu beachten ist, daß eine außerhalb der Erklärung liegende Kenntnis des Mieters von den gesamten Familienverhältnissen des Vermieters - wie vorliegend - wegen der Formstrenge des Kündigungsrechtes aus Gründen des Mieterschutzes außer Betracht bleiben muß. Die Kündigungsgründe müssen in der Kündigungserklärung derart angegeben werden, daß aus ihnen die Schlüssigkeit für die Berechtigung der Kündigung gefolgert werden kann, der Mieter sich also ein ausreichendes Bild machen und seine Rechtsverteidigung hierauf einstellen kann (vgl. Sternel, IV 101).
Angesichts dieses Erfordernisses erscheint die Angabe, der Sohn R. benötige die Wohnung, als zu knapp. Hier hätten noch Angaben darüber erfolgen müssen, worauf sich dieser besondere Bedarf gründet. Wie bereits dargelegt, kann es angesichts der Formstrenge der Mieterkündigung nicht auf außerhalb liegende Kenntnisse des Mieters ankommen.
Damit sind die Voraussetzungen, die das Gesetz in den §§ 564 a und b BGB aus Gründen des Mieterschutzes an eine wirksame Kündigungserklärung stellt, vorliegend nicht erfüllt. Das Räumungsbegehren des Kl. war somit unbegründet ...