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Eigenbedarfskündigung

LG Frankenthal2 S 203/8911.10.1989WuM 1990, 79

BGB § 564 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eigenbedarfskündigung; Pflegebedürftigkeit als Grund zur Eigenbedarfskündigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann zur Unterbringung einer Pflegeperson eine Wohnung im Haus auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn eine andere Wohnung im Haus frei wird, diese Wohnung aber zu der Wohnung des Vermieters weniger günstig gelegen ist.

Der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter die freigewordene Wohnung zum Tausch anzubieten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das AG hat mit zutreffender Begründung die Eigenbedarfskündigung der Kl. für gerechtfertigt gehalten mit der Folge, daß deren Räumungsanspruch begründet ist. Das Vorbringen der Bekl. im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Daß die Kl. nach Abschluß des Mietvertrages mit den Bekl. infolge einer mißglückten Operation schwer gehbehindert und deshalb pflegebedürftig ist, bestreiten die Bekl. nicht. Soweit sie ausführen, daß die Kl. nicht dauernd betreut werden müsse, ist dieser Einwand unerheblich. Ein berechtigtes Interesse an einer Unterbringungsmöglichkeit für eine Pflegeperson besteht bereits dann, wenn mit einiger Sicherheit in naher Zukunft Pflege benötigt wird (BayObLG RES § 564 b Nr. 15 [= WM 1982, 125]). Die Kl. benötigt derzeit schon Pflege, da unstreitig eine Schwester der Sozialstation S. sie ambulant versorgen muß. Die Vermutung einer Vorratskündigung oder eines Mißbrauchs der Eigenbedarfskündigung findet deshalb kaum einen Anhaltspunkt. Es muß eine Pflegeperson nicht bereits namentlich feststehen. Vielmehr reicht ein ernsthafter Wille des Vermieters, eine Pflegeperson aufzunehmen, aus (OLG Hamm WM 1986 f., 269). Der Prozeßbevollmächtigte der Kl. hat hierzu im Termin vor der Kammer ausgeführt, daß eine Pflegeperson bereits gefunden war, dann aber wieder abgesprungen ist, weil ungewiß war, wann die angebotene Wohnung zu beziehen sei. Der geltend gemachte Eigenbedarf war nicht durch das Freiwerden der Wohnung im 2. OG zwischen Kündigung und Ende des Mietverhältnisses weggefallen. Denn die Kl. hat vernünftige Gründe dafür dargelegt, daß nur die Wohnung im 1. OG ihrem Bedarf Rechnung trägt. Die gehbehinderte und pflegebedürftige Kl. gewinnt ein größeres Maß an Sicherheit, wenn sie sich der in Aussicht genommenen Pflegerin durch Rufen oder Klopfzeichen bemerkbar machen und damit im Notfall schnell Hilfe erlangen kann, was bei einer an die eigene Wohnung angrenzenden Wohnung eben besser gewährleistet ist. Aus diesem Grund hält es die Kammer auch nicht für rechtsmißbräuchlich, wenn die Kl. die im August 1988 freigewordene Wohnung in ihrem Haus nicht für eine Pflegeperson in Anspruch genommen hat. Die Kl. hat ihr Kündigungsrecht schließlich nicht dadurch verwirkt, daß sie die freigewordene Wohnung im 2. OG den Bekl. nicht zum Tausch angeboten hat. Das BVerfG (NJW 1989, 971 [= WM 1989, 114, 118]) hat die Frage offengelassen, ob der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter seinem Mieter eine freigewordene Drittwohnung anzubieten hat. Die Kammer ist der Auffassung, daß eine so weitgehende Treue und Obhutspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter eines gekündigten Mietverhältnisses nicht besteht. Das Fortsetzungsverlangen der Parteien ist bei Abwägung der berechtigten Interessen beider Parteien nicht gerechtfertigt. Das gewerbliche Interesse der Bekl. an der Wohnung findet schon deshalb keine Berücksichtigung, weil zum einen die Wohnung nicht für gewerbliche Zwecke vermietet war und zum anderen Mietverhältnisse über gewerbliche Räume bei weitem nicht den Schutz genießen wie Wohnraummietverhältnisse. Somit bleibt noch das Interesse der Bekl., ihre Kinder in der gewohnten Umgebung zu belassen. Dieses Interesse tritt hinter dem der Kl. an einer Sicherung ihrer Pflege zurück.

Von der Bewilligung einer Räumungsfrist war abzusehen, weil seit der Beendigung des Mietverhältnisses bis zur Durchsetzung des Räumungsanspruchs bereits ein Jahr vergangen ist. Innerhalb diesen Zeitraums, mindestens aber seit Erlaß des Urteils erster Instanz war es den Bekl. möglich, sich auf einen Wohnungswechsel einzustellen.