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Eigenbedarfskündigung

AG Schöneberg15 C 676/8909.02.1990GE 1990, 499

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarfskündigung; Ersatzwohnraum; Härteklausel; Räumungsbegehren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eigenbedarfskündigung in Berlin derzeit nicht durchsetzbar, weil an-gemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. kann von der Bekl. nicht die Räumung der von dieser innegehaltenen Wohnung gemäß § 556 Abs. 1 BGB verlangen.

Allerdings ist das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 17. November 1988 wirksam zum 31. August 1989 beendet wor-den. Denn der Kl. verlangt zu Recht für sich, seine Lebensgefährtin und de-ren Kind die von der Bekl. innegehaltene, ca. 80 m2 große Wohnung. Es kann einem Eigentümer nicht verwehrt werden, sein Leben so zu gestalten, daß ihm ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Die Inanspruchnahme von 80 m2 erscheint jedenfalls auch dem Gericht ohne wei-teres als vernünftig.

Das Räumungsbegehren scheitert jedoch an der Härteklausel des § 556 a BGB. Dessen Abs. 1 Satz 2 legt ausdrücklich fest, daß eine Härte auch dann vorliegt, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Be-dingungen nicht beschafft werden kann. Das ist in Berlin derzeit der Fall. Es ist aus allgemein zugänglichen Quellen (Presse, Rundfunk) bekannt, daß ein vergleichbarer Ersatzwohnraum auf dem Berliner Wohnungsmarkt derzeit so gut wie nicht zu beschaffen ist (vgl. insoweit auch das Ur-teil des erkennenden Gerichts vom 7. November 1989 - 15 C 550/89 -, zum Abdruck vorgesehen in MM Heft 3/90).

An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, daß der Kl. der Bekl. zwei Wohnungen angeboten haben will. Ob das tatsächlich geschehen ist, kann dahinstehen. Denn es handelt sich nicht um angemessenen Ersatzwohnraum. Die Wohnung in der X.-Straße ist ausweislich des Kün-digungsschreibens nur 50 m2 groß, die jetzt vom Kl. innegehaltene ledig-lich 60 m2. Die angebotenen Wohnungen sind mithin 25 % bzw. 37,5 % klei-ner als die derzeit von der Bekl. innegehaltene. Es handelt sich mithin nicht um vergleichbaren angemessenen Ersatzwohnraum, so daß sich eine ab weichende Beurteilung gegenüber der vorgenannten des erkennenden Gerichts nicht ergibt.