Eigenbedarfsklage
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Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarfsklage; Tatsachenvortrag; Darlegungslast
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Umfang des Tatsachenvortrages bei einer Eigenbedarfsklage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es ist der Kl. nicht gelungen, einen Eigenbedarf im Sinne von § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB darzutun.
Zwar hat grundsätzlich der Vermieter das Recht, darüber zu bestimmen, ob er die vermietete Wohnung selbst nutzen will (so Bundesverfassungsgericht, NJW 1989, 971); allerdings müssen hierfür nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1989, 3007 sowie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1990, 3259 vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen.
Wenn aber die Kündigung auf einem inneren Willensentschluß beruht, muß der Eigenbedarf durch Tatsachen belegt werden; um Mißbräuchen zu begegnen, sind in einem solchen Fall erhöhte Anforderungen an die Darlegungspflicht zu stellen (Landgericht Gießen, WM 1989, 384; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. IV 134). Es handelt sich insoweit bei den zuvor angeführten Anforderungen noch nicht darum, nachzuprüfen, ob der Entschluß, die eigene Wohnung zu bewohnen, vernünftig und nachvollziehbar ist. Vielmehr sind die Tatsachen, auf die sich dieser Entschluß stützt, durch den Vermieter darzulegen und ggfs. zu beweisen (Landgericht Gießen a.a.O.). Erst das Vorbringen solcher Tatsachen ermöglicht eine Überprüfung des Entschlusses des Vermieters auf seine Ernsthaftigkeit hin; nur so kann beurteilt werden, ob der Wille zur eigenen Nutzung der Wohnung nachvollziehbar und vernünftig ist.
Nicht ausreichend ist der diesbezügliche Vortrag der Kl., sie wünsche aus persönlichen Gründen aus ihrem bisherigen Wohnort nach Berlin zu ziehen, da sie persönliche Beziehungen zu der Stadt habe, Witwe und 56 Jahre alt sei und ihren Lebensabend in Berlin und in ihrer eigenen Wohnung verbringen möchte. Aus einem solchen Vorbringen ergibt sich nicht, wann und aus welchem Anlaß ein solcher Entschluß entstanden ist; dies wäre aber schon deshalb erforderlich, um nachprüfen zu können, ob die Gründe für den Entschluß bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zwischen den Parteien im November 1984 vorlagen oder etwa selbst herbeigeführt worden sind. Hieran zeigt sich bereits, daß - zum Ausschluß solcher das Vorliegen eines Eigenbedarfs hindernder Umstände - eine Überprüfung der dem Eigenbedarf zugrunde liegenden Tatsachen erforderlich ist, weshalb es wiederum der Darlegung der Tatsachen bedarf.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundsätzlich hat der Vermieter das Recht, darüber zu bestimmen, ob er eine vermietete Wohnung selbst nutzen will. Für diesen Selbstnutzungswunsch müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes lediglich vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Da aber eine Eigenbedarfskündigung "auf einem inneren Willensentschluß beruht", müsse der Eigenbedarf durch Tatsachen belegt werden, fordert das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 23. September 1991.
Das Gericht hat es in dem entschiedenen Fall nicht als ausreichend angesehen, daß eine Vermieterin erklärte, sie wünsche aus persönlichen Gründen aus ihrem bisherigen Wohnort nach Berlin zu ziehen, da sie "persönliche Beziehungen zu der Stadt habe, Witwe und 56 Jahre alt sei und ihren Lebensabend in Berlin und in ihrer eigenen Wohnung verbringen" möchte.