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Eigenbedarf/Wegfall

AG Wedding11 C 385/87 n.rkr.12.09.1988MM 1989, 61

§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarf/Wegfall; Wegfall des Eigenbedarfs; Mutter/Unterbringung als Eigenbedarf; Kündigung/wegen Eigenbedarfs

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Wegfall des Eigenbedarfs, wenn zwischen Einreichung der Klage und dem Schluß der mündlichen Verhandlung eine baugleiche - zwischenzeitlich freigewordene - Wohnung nicht zur Befriedigung des Eigenbedarfs benutzt wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der gegen den Bekl. geltend gemachte Anspruch auf Räumung der vermieteten Wohnung aus den §§ 556 Abs. 1, 564, 564 b Abs. 2 Nr. 2, 565 BGB nicht zu.

Aufgrund der Aussage des Zeugen D. steht nämlich fest, daß der Kl. seinen Eigenbedarf an Wohnraum ohne weiteres mit einer anderen gleichartigen Wohnung aus seinem eigenen Bestand hätte befriedigen können.

Der zunächst bestehende Eigenbedarf des Kl. ist im Laufe des Rechtsstreits weggefallen.

Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Kl., wie der Bekl. behauptet, bereits in dem Zeitraum zwischen Kündigungsausspruch und Klagezustellung mehrere andere Wohnungen in seinem Hause nach dem Auszug der jeweiligen Mieter anderweitig vermietet hat, denn er hätte jedenfalls die im Januar 1988 frei gewordene Wohnung im Vorderhaus, 1. Stock rechts, seiner Mutter zur Verfügung stellen können. Nach den Bekundungen des Zeugen D. war diese Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt baugleich mit derjenigen des Bekl. und zudem bereits mit einer elektrischen Heizungsanlage ausgestattet; diese Wohnung ist danach erst im April 1988 weitervermietet worden, nachdem sie mit einer anderen Wohnung im Seitenflügel des Hauses zusammengelegt worden ist.

Irgendwelche sachlichen Gründe, die es gerechtfertigt hätten, diese Räume nicht seiner Mutter zu überlassen, hat der Kl. nicht vorgetragen. Es ist daher davon auszugehen, daß er die Wohnung des Bekl. nicht zur Befriedigung seines Eigenbedarfs benötigt hätte, wenn er diesen von den früheren Mietern aufgegebenen, für die Versorgung seiner Mutter noch günstigeren Wohnraum für seine Zwecke genutzt hätte (so im Ergebnis auch LG Köln, ZMR 1978, 85; LG Mannheim, ZMR 1977, 32; LG Koblenz WM 1985, 266; LG Berlin, MDR 1984, 849).

Daß diese Wohnung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist und während der Dauer dieses Rechtsstreits frei geworden ist, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil dafür der Sachstand zum Schluß der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. LG Berlin, MDR, a.a.O.). Daraus folgt, daß der Kl. sich auch dann auf eine vergleichbare leerstehende Wohnung in seinem Hause verweisen lassen müßte, wenn diese erst unmittelbar vor der Verkündigung eines Urteils geräumt worden wäre; dies muß aber erst recht für den Fall gelten, daß im Laufe eines Prozesses noch vor der angeordneten Beweisaufnahme eine solche Wohnung frei geworden ist. Nimmt der Kl. diese Möglichkeit zur Deckung seines Eigenbedarfs nicht wahr, so ist er zumindest gehindert, seine Kündigung weiterhin auf einen jetzt bestehenden Eigenbedarf zu stützen, denn dieser ist erst infolge der Weitervermietung wieder aufgetreten, so daß der Kl. letztlich keine neu entstandenen, sondern den ursprünglichen, aber in der Zwischenzeit vorübergehend nicht mehr vorhandenen Kündigungsgrund seinem Klagebegehren zugrunde legt. Diesen braucht der Bekl. sich jedoch nicht entgegenhalten zu lassen, da ihm gegenüber der Eigenbedarf des Kl. noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung zeitweilig weggefallen war.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. LG Berlin - 61 S 161/83 -, Urt. v. 29.3.1984