Eigenbedarf für Tochter des Vermieters
BGB § 564 b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund für die Kündigung wegen Eigenbedarfs kann dann vorliegen, wenn die Tochter des Vermieters eine Wohnung von knapp 80 m2 (einschließlich Gästezimmer) nutzen will.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters zur Kündigung i. S. d. § 564 b Abs. 1 BGB besteht, wenn dieser die Räume für sich oder für Familienangehörige benötigt. Eigenbedarf in diesem Sinne liegt vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraums für sich oder eine begünstigte Person hat. Die Nachprüfbarkeit des Entschlusses des Vermieters, der seine Wohnung selbst oder durch Angehörige nutzen lassen will, ist dabei nur beschränkt möglich. Die persönliche Lebensplanung des Vermieters, insbesondere die Entscheidung, welchen Wohnbedarf er für sich als angemessen empfindet, ist einer Überprüfung und einer anderweitigen Bewertung durch das Gericht grundsätzlich entzogen. (Zum ganzen: MünchKomm- Voelskow, BGB Band 3/I, 3. Aufl., § 564 b Rdnrn. 53, 53 a.) Grenzen bestehen lediglich dort, wo das vom Vermieter geltend gemachte Eigeninteresse - auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Mieters und dessen Interesse am Erhalt der Wohnung - rechtsmißbräuchlich erscheint.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Eigenbedarf der Kl., die die Wohnung ihrer mittlerweile 21jährigen Tochter zur Verfügung stellen wollen, zu bejahen. Vernünftige Gründe für den Wunsch der Tochter, die Wohnung in der B.-Straße 42 zu nutzen, liegen vor, nachdem unstreitig ist, daß diese in Potsdam Verwaltungswissenschaften studiert und durch den Umzug von Berlin nach Potsdam eine Fahrzeit zu Vorlesungen und Übungen von ca. einer Stunde erspart. Zudem ist der Nutzungswunsch auch vor dem Hintergrund, daß die Kl. der Tochter, die bislang ein ca. 13 qm großes Zimmer im Hause ihrer Eltern bewohnt, in Anbetracht ihres Alters die Möglichkeit zur Begründung eines eigenen Hausstandes geben möchten. Hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Eigenbedarfswunsches bestehen keine Bedenken. Wohnbedarf besteht bei der Tochter - worauf die Kl. in der Berufungsinstanz nochmals hingewiesen haben - auch hinsichtlich des gesamten in Anspruch genommenen Wohnraumes, wenngleich das separat liegende Zimmer - ebenso wie beim Bekl. selbst - in erster Linie als Gästezimmer genutzt werden soll. Die daraus resultierende Inanspruchnahme von nahezu 80 qm erscheint auch nicht als von vornherein nicht nachvollziehbar und unangemessen, wobei dahinstehen kann, ob die Tochter der Kl. die Wohnung allein oder, wie dies von den Kl. behauptet wird, gemeinsam mit ihrem Verlobten beziehen will. Die Inanspruchnahme der vom Bekl. bewohnten Wohnung erscheint auch nicht rechtsmißbräuchlich, weil den Kl. anderweitiger Wohnraum zur Verfügung stünde. Auf zur Verfügung stehenden Alternativwohnraum kann der Vermieter nur dann verwiesen werden, wenn der von ihm selbst bestimmte Wohnbedarf darin ohne wesentliche Abstriche verwirklicht werden kann (BVerfG, NJW 1991, 158).
Die Remise, die sich nach dem Vortrag der Kl. in der Berufungsinstanz, dem der Bekl. nicht entgegengetreten ist, im Dezember 1998 noch in einem frühen Stadium der Sanierung befand, stellt keinen geeigneten Alternativwohnraum dar. Nach dem beiderseitigen Parteivorbringen ist nicht ersichtlich, daß die Remise in nächster Zukunft wegen Beendigung der Sanierungsarbeiten für Wohnzwecke zur Verfügung steht. Die beiden Wohnungen, die zimmerweise an Studenten vermietet sind, stellen ebenfalls keinen Alternativwohnraum dar, in dem die Tochter der Kl. ihren Wohnbedarf in gleicher Weise abdecken könnte. Die Benutzung eines Zimmers bei gemeinsamer Nutzung von Küche und Bad mit anderen Studenten steht der alleinigen Nutzung der Dreizimmerwohnung nicht gleich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte das Mietverhältnis über eine Drei-Zimmer-Wohnung in Potsdam gekündigt mit der Begründung, seine Tochter studiere dort und wolle die Fahrtzeit von Berlin einsparen; darüber hinaus würde sie aus dem Haus der Eltern ausziehen.
Nun steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs fest, daß zur Darlegung eines Eigenbedarfs lediglich vernünftige und nachvollziehbare Gründe nötig sind. Das Gericht ist dagegen nicht befugt, die Lebensplanung des Vermieters oder seiner Angehörigen zu überprüfen, ihm also zu sagen, er könne doch ebensogut woanders hinziehen oder seine jetzige Wohnung beibehalten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Potsdam gab mit Urteil vom 25. Februar 1999 deshalb der Räumungsklage des Vermieters statt. Es folgte auch nicht dem Argument des Mieters, im Hause seien noch Wohnungen an Studenten vermietet, auf die er zurückgreifen könnte. Das Gericht fand vielmehr keinen Grund, warum Studenten weniger schutzwürdig sein sollten als andere Mieter. Nachvollziehbar war schließlich auch der Wunsch, in eine Drei-Zimmer-Wohnung einzuziehen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wenn man bedenkt, daß das Bundesverfassungsgericht schon einmal eine Vergrößerung des Wohnraums für die Unterbringung einer Puppensammlung als nachvollziehbar angesehen hat, wird man dem Urteil schwerlich widersprechen können.