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Eigenbedarf für studierenden Sohn des Vermieters aus Gründen der Kostenersparnis

LG Potsdam11 S 125/0423.12.2004GE 2005, 187

BGB § 573

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein nachvollziehbarer vernünftiger Eigennutzungswunsch des Vermieters kann vorliegen, wenn er aus Kostengründen eine Vier-Zimmer-Wohnung seinem Sohn zur Verfügung stellen will.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben gemäß § 546 BGB einen Anspruch auf Räumung und Rückgabe der von der Bekl. gemieteten Wohnung in Potsdam. Durch die wirksame Kündigung der Kl. gemäß § 573 II Nr. 2 BGB endete das Mietverhältnis zum 31.12.2002.

Die Kl. haben überzeugend dargelegt, daß der Kl. zu 1) den ernsthaften Wunsch hat, seinen beiden studierenden Kindern die Wohnung der Bekl. zur Nutzung zu überlassen. Es ist für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, daß der Kl., der zwei Kindern Unterhalt während des Studiums zu zahlen hat, versucht, die Zahlungen dadurch zu verringern, daß er diesen Kindern eine eigene Wohnung zur Verfügung stellt. Das gilt insbesondere hier, wo der von der Bekl. gezahlte Mietzins, da die Wohnung nicht saniert ist, niedrig ist und der Ausfall dieser Einnahme deutlich unter den Mietzahlungen für Studentenzimmer oder -wohnungen in Berlin und Bochum, den Studienorten der Kinder, steht.

Sowohl der Sohn als auch die Tochter des Kl. zu 1) haben zudem in ihrer Zeugenvernehmung vor dem AG Potsdam deutlich gemacht, daß sie die Wohnung in Potsdam nutzen wollen, vor allem um ihren Vater finanziell zu entlasten. Der Sohn des Kl. zu 1) hat bereits einmal eine Wohnung in Potsdam genutzt, dann aber eine Wohnung in Berlin, näher an seiner damaligen Zivildienststelle, bevorzugt. Diese Wohnung in Berlin konnte er sich aufgrund eigener Einkünfte auch leisten. Zur Überzeugung des Gerichts wird der Sohn wiederum die Wohnung in Potsdam für die restliche Zeit seines Studiums nutzen, schon allein, um seinen Eltern entgegenzukommen. Die Entfernung zwischen Berlin und Potsdam ist wegen des guten Ausbaus des Nahverkehrs kein Hinderungsgrund, in Potsdam zu wohnen und in Berlin zu studieren, zumal auch in Berlin eine Wohnung sehr weit vom Studienort entfernt sein kann.

Der vorübergehende Auslandsaufenthalt des Sohnes des Kl. zu 1), der ein Praktikum in Australien absolviert, ändert an dem grundsätzlichen Überlassungswillen der Kl. und der Nutzungsabsicht des Sohnes nichts.

Das Gericht geht auch davon aus, daß die Kl. dem Sohn des Kl. zu 1) die Wohnung zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt hätten, und diese alleinige Nutzung wäre auch nachvollziehbar und vernünftig. Zwar ginge die Größe der streitgegenständlichen Wohnung von 92 qm bei alleiniger Nutzung durch den Sohn des Kl. zu 1) über den Raumbedarf eines Studenten hinaus. Dennoch wäre vernünftig, dem Sohn des Kl. zu 1) diese Wohnung zur Verfügung zu stellen, deren Kaltmiete, da sie unsaniert ist, nur 219,48 E beträgt. Rechnet man die später vereinbarten Nebenkosten hinzu, liegt man bei 334,09 E, leicht über den Kosten (330 E), die der Sohn des Kl. zu 1) derzeit für sein Zimmer in einer Wohnung in Berlin aufbringen muß.

Auch das Landgericht Frankfurt/Main und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht haben bei der Frage, ob es nachvollziehbar ist, daß ein Vater seiner studierenden Tochter eine 107 qm große Wohnung zur Verfügung stellt, vor allem darauf abgestellt, wie hoch der Mietzins der Wohnung war, die der Studentin zur Nutzung übergeben werden sollte (WuM 1990, 479 f.). (...)

Hier kommt hinzu, daß die Kl. bereits in der Kündigung der streitgegenständlichen Wohnung angegeben haben, daß sie ihre studierenden Kinder auch einmal, d. h. von Zeit zu Zeit besuchen wollten. Daß sich bei Übernachtungsmöglichkeiten in der Wohnung der Kinder erhebliche Hotelkosten sparen lassen, ist offensichtlich.

Das Gericht geht aber auch hinsichtlich der Tochter des Kl. zu 1) von einem, schon aus finanziellen Gründen nachvollziehbaren Überlassungswillen des Kl. zu 1) aus. Die Tochter des Kl. zu 1) hat zudem in ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht bestätigt, daß sie die Wohnung in Potsdam nutzen will. Auch sie hat das finanzielle Interesse ihres Vaters an der Nutzung der Wohnung in Potsdam möglichst durch beide Kinder bestätigt. (...)

Die Kündigung im April 2002, bevor noch die Tochter des Kl. zu 1) ihr Abitur abgelegt hatte und ein Studium aufnehmen konnte, ist auch keine unzulässige Vorratskündigung. Es ist schon nicht erforderlich, daß sich die Überlassung der Wohnung unmittelbar an das Ende des Mietverhältnisses (hier der 31.12.2002) anschließt. Feste zeitliche Grenzen lassen sich nicht ziehen (s. Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 573 Rdn. 63). Hier kam nicht nur in Betracht, daß die Tochter des Kl. zu 1) im Sommer 2003 ihr Abitur abschließen würde, wie sie es ja auch tatsächlich getan hat. Es war auch durchaus denkbar, daß die Tochter, die sich aus dem Elternhaus lösen wollte, wie sie in ihrer Vernehmung auch bekundet hat, bereits vor Semesterbeginn die Wohnung nutzen würde.

Die Kl. mußten zudem damit rechnen, daß die Bekl. nicht der Kündigung zustimmen und die streitgegenständliche Wohnung räumen würde, wie auch geschehen und deshalb bereits wegen eines zu führenden Prozesses die Kündigung zunächst keine Wirkung zeigen würde. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Wohnung für seinen studierenden Sohn haben möchte, um damit auch Kosten zu sparen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter kündigte wg. Eigenbedarfs für seine beiden studierenden (oder studienwilligen) Kinder. Auch Kosten sollten damit gespart werden. Die Räumungsklage wurde zunächst vom Amtsgericht Potsdam abgewiesen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 23. Dezember 2004 verurteilte das Landgericht Potsdam die Mieter zur Räumung und meinte, ein Eigenbedarf hätte schon dann vorgelegen, wenn nur der Sohn in die Vier-Zimmer-Wohnung hätte einziehen sollen. Dies sei ein vernünftiger und nachvollziehbarer Erlangungswunsch für den Kläger, denn die Miete für die Wohnung sei relativ niedrig und liege auch nur geringfügig über den Kosten einer Ein-Zimmer-Wohnung in Berlin. Dazu komme aber auch das Überlassungsinteresse für die Tochter, die ebenfalls in die Wohnung einziehen wolle. Auch hier müsse das finanzielle Interesse des Klägers wegen der Kostenersparnis berücksichtigt werden.