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Eigenbedarf für Schwager

BGHVIII ZR 247/0803.03.2009GE 2009, 714

BGB § 573

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wohnbedarf eines Schwagers des Vermieters begründet Eigenbedarf zumindest dann, wenn ein besonders enger Kontakt besteht.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 1. Die Bekl. zu 1 war seit 1990 Mieterin einer Wohnung im Haus der dort auch selbst mit ihrer Familie wohnenden Kl. in I., die sie zusammen mit ihrer Tochter, der Bekl. zu 2, bewohnte. Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 kündigte die Kl. das Mietverhältnis zum 30. April 2007 mit der Begründung, sie wolle die Wohnung dem Bruder ihres Ehemannes und dessen Ehefrau sowie zwei minderjährigen Kindern zur Verfügung stellen; es bestehe zwischen den Familien ein besonders enger persönlicher Kontakt und deshalb ein Wunsch nach größerer Nähe, die sich durch einen Einzug in die bislang von den Bekl. innegehaltene Wohnung verwirklichen lasse.

2 Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Bekl. geltend gemacht, dass das Berufungsgericht zu Unrecht einen "besonders engen Kontakt" zwischen der Kl. und ihrem Schwager bzw. dessen Familie und eine "moralische Verpflichtung und sittliche Verantwortung" der Kl., für den Wohnbedarf ihres Schwagers Sorge zu tragen, angenommen und deshalb den von der Kl. geltend gemachten Eigenbedarf für begründet erachtet habe.

3 Nachdem die Bekl. im Laufe des Revisionsverfahrens aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen sind, hat die Kl. - mit Zustimmung der Bekl. - den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

4 2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits den Bekl. aufzuerlegen.

5 Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der in der Literatur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend vertretenen Auffassung zutreffend davon ausgegangen, dass der Wohnbedarf eines Schwagers des Vermieters Eigenbedarf zumindest dann begründen kann, wenn ein besonders enger Kontakt besteht (vgl. LG Frankfurt, NJOZ 2005, 3197; OLG Braunschweig, NJW-RR 1994, 597 [Cousine]; MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 573 Rdnr. 78; vgl. ferner Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Auflage, § 573 BGB Rdnr. 51 f. m.w.N.). Einen solch engen Kontakt hat das Berufungsgericht nach persönlicher Anhörung der Parteien in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei bejaht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter von Wohnraum kann sich als Begründung für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch auf den Wohnbedarf von Familienangehörigen berufen. Bei einem besonders engen Kontakt reicht auch eine entferntere Verwandtschaft (Schwager).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin hatte wegen Eigenbedarfs des Bruders ihres Ehemannes und dessen Ehefrau nebst Kindern gekündigt. Nachdem die Mieterin während des Rechtsstreits ausgezogen war, ging es nur noch um die Kosten des erledigten Rechtsstreits.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 3. März 2009 legte der Bundesgerichtshof die Kosten der Mieterin auf und verwies darauf, dass das Landgericht einen engen Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem Schwager festgestellt habe. Da sei die Eigenbedarfskündigung gerechtfertigt gewesen.