Eigenbedarf für den außerhalb des Elternhauses wohnenden Sohn
§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarf für den außerhalb des Elternhauses wohnenden Sohn; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Kündigungsgründe; berechtigte Interessen; Familienangehörige
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es liegt kein Eigenbedarf des Vermieters vor, wenn ein Vermieter für seinen Sohn Eigenbedarf geltend macht, diesem es aber ausschließlich darauf ankommt, eine eigene Wohnung zu beziehen, notfalls auch außerhalb des elterlichen Hauses.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die klagende Vermieterin ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Sie bewohnt darin eine sich über zwei Etagen erstreckende Wohnung von etwa 150 m2 mit ihrem Lebensgefährten. In dem Hause befindet sich eine weitere, etwa 120 m2 große Wohnung, die die Kl. dem Mieter dieser Wohnung wegen Eigenbedarfs für ihre Tochter gekündigt hat. Die Bekl. bewohnt ebenfalls eine Wohnung in diesem Mehrfamilienhaus, die aus zwei Zimmern (davon eines mit Kochnische) sowie einem kleinen Badezimmer mit Duschtasse besteht. Auf derselben Etage befindet sich ein weiteres abgeschlossenes Zimmer mit Balkon, schallhemmender Eingangstür, Gegensprechanlage und Anschluß für die Gemeinschaftsantennenanlage. Zu dem Zimmer gehört auch ein Badezimmer, das auf demselben Flur über einen kleinen Treppenpodest zu erreichen ist. In diesem Zimmer wohnt der 20jährige Sohn der Kl. Die Kl. hat das Mietverhältnis mit der Bekl. gekündigt und zur Begründung Eigenbedarf für diesen Sohn angegeben, der eine eigene abgeschlossene Wohnung beziehen möchte. Die Klage wurde abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht ein Räumungsanspruch gemäß § 556 Abs. 1 BGB gegen die Bekl. nicht zu, weil das Mietverhältnis nicht beendet ist.
Die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung vom 12. September 1986 hat das Mietverhältnis nicht beendet, weil kein anerkennenswerter Eigenbedarf besteht. Nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 20. Januar 1988 (GE 1988, 189 f.) reicht für die Annahme von Eigenbedarf die Absicht des Vermieters, in den vermieteten Räumen eine begünstigte Person wohnen zu lassen, nur dann aus, wenn er hierfür vernünftige Gründe hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Eigenbedarfskündigung hätte möglicherweise auf der Grundlage des Rechtsentscheids des OLG Hamburg vom 10. Dezember 1985, wonach der bloße Wunsch des Vermieters ausreichen sollte, Erfolg haben können.
Daß für den Eigenbedarf keine vernünftigen Gründe dargetan sind, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Dem Sohn selbst kommt es nach dem eigenen Vorbringen der Kl. ausschließlich darauf an, eine eigene Wohnung zu haben. Um diesen Preis ist er auch bereit, aus dem elterlichen Haus auszuziehen. Ein hervorgehobenes Interesse auf seiner Seite, örtlich in unmittelbarer Nähe zur Mutter wohnen zu bleiben, liegt dementsprechend nicht vor. Die Kl. selbst hat von ihrer Seite her aber auch keine vernünftigen Gründe dafür vorgetragen, warum sie dem Sohn eine Wohnmöglichkeit gerade in ihrem Haus verschaffen möchte, wenn es ihm seinerseits ausschließlich darauf ankommt, eine eigene Wohnung zu beziehen.
Der Kl. ist nach der Gesamtheit ihres Vorbringens offenbar daran gelegen, eine Lösung des Sohnes von ihr zu verhindern, denn im Schriftsatz vom 29. März 1988 trägt sie vor:
"Ungeachtet dessen hat die Kl. schon in der Klageschrift vorgetragen, daß der Sohn Martin die feste Absicht hat, eine eigene vollständige und abgeschlossene Wohnung zu beziehen, um einen selbständigen Haushalt zu führen, und deswegen auch notfalls auszuziehen aus der elterlichen Wohnung. Nur in Anbetracht dessen, daß die Kl. das Mietverhältnis mit der Bekl. kündigt und dem Sohn Martin anbot, diese Wohnung nach Auszug der Bekl. zu beziehen, hat den Sohn veranlaßt, sich bisher vom Elternhaus nicht zu lösen und dort weiterhin zu wohnen."
Nun hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 20. Januar 1988 zwar ausgeführt, daß den Eltern, die dem Mieter ihrer Wohnung kündigen, um diese ihrem Kind zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, weil andernfalls die Gefahr bestünde, daß es sich vom Elternhaus löst, nicht entgegengehalten werden könne, Eigenbedarf liege nicht vor, weil das Kind im Hause der Eltern ausreichend untergebracht sei. Im vorliegenden Fall ist es jedoch so, daß der Sohn ausreichend untergebracht ist. Der BGH hatte bei der zitierten Äußerung offensichtlich den Ausgangsfall im Auge, bei dem das Kind im elterlichen Haus ein Zimmer bewohnte. Hier liegt der Fall aber so, daß der Sohn eine abgeschlossene Wohneinheit nutzt. Auch wenn es sich dabei nur um ein Zimmer handelt, zu dem ein Bad gehört, welches über den Flur zu erreichen ist, so ist doch nicht zu übersehen, daß es sich um eine von der Wohnung der Mutter deutlich abgesetzte Wohneinheit handelt. Darauf deuten die Einzelheiten wie schall-isolierte Eingangstür, Gegensprechanlage, Anschluß zur Gemeinschaftsantenne und der Umstand hin, daß es sich bei dem Bad um ein Komfortbad handelt. Die einzigen Vorteile, die die Wohnung der Bekl. demgegenüber bietet, sind der Umstand, daß sie über ein Innenbad und eine Kochnische verfügt. Der Vorzug des Innenbades wird allerdings dadurch deutlich relativiert, daß es sich hierbei nur um ein kleines Duschbad handelt. Danach verbleibt als einziger Vorzug der Umstand, daß die Wohnung der Bekl. eine Kochgelegenheit in einer Kochnische bietet. Das Gericht ist der Auffassung, daß dieser alleinige Vorzug keinen vernünftigen Grund für eine Eigenbedarfskündigung darstellt.
Leitsatz
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Anm.: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.