Eigenbedarf für den außerhalb des Elternhauses wohnenden Sohn
§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarf für den außerhalb des Elternhauses wohnenden Sohn; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Kündigungsgründe, berechtigte Interessen; Familienangehörige
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es liegt kein Eigenbedarf des Vermieters vor, wenn ein Vermieter für seinen Sohn Eigenbedarf geltend macht, diesem es aber ausschließlich darauf ankommt, eine eigene Wohnung zu beziehen, notfalls auch außerhalb des elterlichen Hauses.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung hat das Mietverhältnis nicht beendet, weil kein anerkennenswerter Eigenbedarf besteht. Nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 20. Januar 1988 (GE 1988, 189 f.) reicht für die Annahme von Eigenbedarf die Absicht des Vermieters, in den vermieteten Räumen eine begünstigte Person wohnen zu lassen, nur dann aus, wenn er hierfür vernünftige Gründe hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Daß für den Eigenbedarf keine vernünftigen Gründe dargetan sind, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Dem Sohn selbst kommt es nach dem eigenen Vorbringen der Kl. ausschließlich darauf an, eine eigene Wohnung zu haben. Um diesen Preis ist er auch bereit, aus dem elterlichen Haus auszuziehen. Ein hervorgehobenes Interesse auf seiner Seite, örtlich in unmittelbarer Nähe zur Mutter wohnen zu bleiben, liegt dementsprechend nicht vor. Die Kl. selbst hat von ihrer Seite her aber auch keine vernünftigen Gründe dafür vorgetragen, warum sie dem Sohn eine Wohnmöglichkeit gerade in ihrem Haus verschaffen möchte, wenn es ihm seinerseits ausschließlich darauf ankommt, eine eigene Wohnung zu beziehen.
Der Kl. ist nach der Gesamtheit ihres Vorbringens offenbar daran gelegen, eine Lösung des Sohnes von ihr zu verhindern.
Nun hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 20. Januar 1988 zwar ausgeführt, daß den Eltern, die dem Mieter ihrer Wohnung kündigen, um diese ihrem Kind zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, weil andernfalls die Gefahr bestünde, daß es sich vom Elternhaus löst, nicht entgegengehalten werden könne, Eigenbedarf liege nicht vor, weil das Kind im Hause der Eltern ausreichend untergebracht sei. Im vorliegenden Fall ist es jedoch so, daß der Sohn ausreichend untergebracht ist. Der BGH hatte bei der zitierten Äußerung offensichtlich den Ausgangsfall im Auge, bei dem das Kind im elterlichen Haus ein Zimmer bewohnte. Hier liegt der Fall aber so, daß der Sohn eine abgeschlossene Wohneinheit nutzt. Auch wenn es sich dabei nur um ein Zimmer handelt, zu dem ein Bad gehört, welches über den Flur zu erreichen ist, so ist doch nicht zu übersehen, daß es sich um eine von der Wohnung der Mutter deutlich abgesetzte Wohneinheit handelt.