Eigenbedarf durch Mitglied einer BGB-Gesellschaft
§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarf durch Mitglied einer BGB-Gesellschaft; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Eigenbedarf; berechtigtes Interesse des Vermieters; Miteigentümer; Vermietermehrheit; Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Erwerben mehrere Personen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Miteigentum an einem Mehrfamilienhaus, ohne anschließend Wohnungseigentum an den einzelnen Wohnungen zu begründen, wird dadurch noch nicht die Wartezeit gem. § 564 b Abs. 2 Ziffer 2 Satz 2 BGB ausgelöst.
2. Zur Eigenbedarfskündigung durch ein Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Im vorliegenden Fall hatten mehrere Personen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einem Mehrfamilienhaus Miteigentum erworben, ohne anschließend Wohnungseigentum an den einzelnen Wohnungen zu begründen. Der Gesellschaftsvertrag sah allerdings vor, zu dem Zeitpunkt Wohnungseigentum zu begründen, nach dem das letzte Mietverhältnis in dem zum Erwerbszeitpunkt überwiegend von Mietern bewohnten Mehrfamilienhaus beendet war.
Einige der Mitglieder der GbR konnten in freie Wohnungen des Hauses einziehen; in weiteren Wohnungen verblieben dagegen Altmieter. Für ein Mitglied der aus elf Mitgliedern bestehenden Geellschaft bürgerlichen Rechts machte die GbR Eigenbedarf an einer vermieteten Wohnung geltend und kündigte das Mietverhältnis fristgemäß. Die Mieter widersprachen der Kündigung aus verschiedenen Gründen und stellten sich u. a. auf den Standpunkt, diese Art der Geltendmachung des Eigenbedarfs für ein Mitglied der GbR sei rechtsmißbräuchlich und verstoße gegen § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen der Auffassung der Bekl. ist das Kündigungsrecht auch nicht gemäß § 564 b Abs. 2 Ziffer 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Eine Umgehung dieser Bestimmung liegt durch die von den Kl. gewählte Rechtsform der BGB-Gesellschaft nicht vor. Auch wenn gemäß § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 28. August 1984 beabsichtigt ist, an dem Grundstück Wohnungseigentum zu begründen, nachdem das letzte Mietverhältnis beendet ist, müssen sich die Bekl. entgegenhalten lassen, daß eine bloße Teilung ohne Weiterveräußerung noch nicht die Wartezeit gemäß § 564b Abs. 2 Ziffer 2 Satz 2 BGB begründet (vgl. Palandt-Putzo, Kommentar zum BGB, 46. Aufl., Anm. 7 b zu § 564b BGB). Die Bekl. können sich auch nicht darauf berufen, daß im Zeitpunkt der Kündigung und auch später weitere Wohnungen im Hause freigeworden sind, da diese Wohnungen bereits für andere Mitglieder der Gesellschaft vorgesehen waren. Auf einen berechtigten Eigenbedarf dieser Mitglieder kommt es nicht an, da die Verteilung der Wohnungen innerhalb der Gesellschaft ausschließlich vom Willen der Gesellschafter abhängt und sich nicht an Wohnbedarfsgründen orientieren muß. Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits ist allein, ob die behauptete Absicht des Kl. zu 5), mit seinen beiden Söhnen zusammenzuziehen, begründet ist. Da die bisherige Wohnung des Kl. zu 5) für diese Wohnbedürfnisse nicht ausreichend ist, ist der geltend gemacht Grund als billigenswertes Interesse gemäß § 564 b Abs. 2 Ziffer 2 BGB anzuerkennen.