Eigenbedarf/Angabe des Kündigungsgrundes
§ 564 b Abs. 3 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarf/Angabe des Kündigungsgrundes; Kündigung/Angabe des Grundes bei Eigenbedarf; Kündigungsgrund/schlagwortartige Bezeichnung; Eigenbedarf/Angabe des Kündigungsgrundes
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schlagwortartige Bezeichnungen des Kündigungsgrundes oder die schlichte Wiederholung des Gesetzestextes reichen für eine wirksame Kündigung nach § 564 b BGB nicht aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Räumungsklage ist nicht begründet. Die Kl. können von den Bekl. nicht die Herausgabe der Mieträume verlangen.
Die Kündigung vom 1.9.1986, zwar ausgesprochen, als die Kl. bereits gemäß § 571 BGB neue Vermieter waren, kann keine Wirkung entfalten. Gemäß § 564 b Abs. III BGB dürfen für die Begründung des berechtigten Interesses des Vermieters an der Räumung der Wohnung nur diejenigen Gründe herangezogen werden, die im Kündigungsschreiben genannt sind. Als Grund angeführt in diesem Kündigungsschreiben ist jedoch nur das Wort "Eigenbedarf" schlagwortartigen Bezeichnungen des Kündigungsgrundes oder die schlichte Wiedergabe des Gesetzestextes reichen jedoch hierfür nicht aus. Entsprechend dem Schutzzweck der vorgenannten Bestimmungen sind vielmehr strenge Anforderungen an den Inhalt des Kündigungsschreibens zu stellen. Die Interessen des Vermieters sind so eingehend darzulegen, daß der Mieter in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Kündigung berechtigt ist. Dies setzt aber voraus, daß der einzelne Kündigungsgrund hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale ausreichend und durch tatsächliche Angaben untermauert wird.
Dieser Auffassung des Landgerichts Darmstadt (zitiert nach Landgericht Darmstadt, Beschluß vom 19.12.1984 - 17 T 75/84, WM 86, 339) schließt sich das erkennende Gericht an. Sie entspricht auch - soweit ersichtlich - nach Sternel, 3. Auflage 1988, Rand Nr. 102 IV der herrschenden Auffassung. Weitere Kündigungserklärungen als diejenige vom 1.9.1986 sind nicht ersichtlich.
Mangels wirksamer Kündigung bedarf es keines Eingehens auf die Härteklausel, deren Widerspruch mangels Belehrung noch im Termin erklärt werden konnte. Die Kosten des Verfahrens haben die Kl. zu tragen, weil sie im Prozeß unterlegen sind. ...
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. die Rechtsentscheide des BayObLG in WM 81, 200 und WM 85, 50.