Eigenbedarf und eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel
BGB §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 566 Abs. 1, 985, 546 Abs. 1, Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Vermieter durch eine sog. gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel gebunden, die ihn nur zur Kündigung berechtigt, wenn eine Beendigung des Mietverhältnisses „notwendig“ ist, kommt dem Eigenbedarf des Vermieters das für eine Kündigung des Mietvertrages hinreichende Gewicht jedenfalls dann nicht zu, wenn die Mietsache von ihm lediglich als Zweitwohnung genutzt werden soll.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Das Amtsgericht hat die Räumungsklage zutreffend abgewiesen, da die Voraussetzungen der §§ 985, 546 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind. Das Mietverhältnis ist nicht beendet. Einer abschließenden Entscheidung der Kammer, ob sich die Bekl. pflichtwidrig verhalten haben oder der von dem Kl. behauptete Eigenbedarf besteht, bedarf es insoweit nicht.
Denn die streitgegenständlichen Kündigungen rechtfertigen davon unabhängig eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht. Der zwischen den ursprünglichen Mietvertragsparteien geschlossene Mietvertrag enthält in § 5 Abs. 3 eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel, die den Kl. gemäß § 566 Abs. 1 BGB bindet und deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind (vgl. Kammer, Urt. v. 22. August 2019 - 67 S 51/19, GE 2019, 1579 = WuM 2019, 581, beckonline Tz. 21 m.w.N.). Wichtige berechtigte Interessen des Kl., die eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machten oder eine fristlose Kündigung rechtfertigten, sind durch keine der geltend gemachten Kündigungsgründe berührt - und zwar weder bei isolierter Betrachtung noch bei einer Gesamtschau sämtlicher Kündigungsgründe. Die behaupteten Pflichtverletzungen sind nicht von derartigem Gewicht, dass der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung notwendig oder sogar der einer außerordentlichen Kündigung gerechtfertigt wäre. Für den geltend gemachten Eigenbedarf gilt im Ergebnis nichts anderes. Er ist von allenfalls geringfügiger Dringlichkeit, da er lediglich auf die Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung gerichtet ist (vgl. Kammer, Beschl. v. 23. März 2021 - 67 S 11/21, GE 2021, 704 = ZMR 2021, 660, beckonline Tz. 12). Er hätte gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB zudem nur die ordentliche, nicht aber eine außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Vermieter durch eine sog. gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel gebunden, die ihn nur zur Kündigung berechtigt, wenn eine Beendigung des Mietverhältnisses „notwendig“ ist, kommt dem Eigenbedarf des Vermieters das für eine Kündigung notwendige Gewicht jedenfalls dann nicht zu, wenn er die Mietsache lediglich als Zweitwohnung nutzen will.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte wegen Eigenbedarfs gekündigt. Er benötigte die Wohnung als Zweitwohnung. Durch Mietvertrag mit dem ursprünglichen Vermieter war das Kündigungsrecht des Vermieters auf „notwendige“ Kündigungen beschränkt – eine Klausel, die sich häufig in Mietverträgen kommunaler Wohnungsunternehmen findet. Das AG hat die Räumungsklage abgewiesen, die Berufung war erfolglos.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der zwischen den ursprünglichen Mietvertragsparteien geschlossene Mietvertrag enthalte eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel, die den Kläger bindet und deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien. Wichtige berechtigte Interessen des Klägers, die eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machten oder eine fristlose Kündigung rechtfertigten, seien durch keine der geltend gemachten Kündigungsgründe berührt – und zwar weder bei isolierter Betrachtung noch bei einer Gesamtschau. Der geltend gemachte Eigenbedarf sei von allenfalls geringfügiger Dringlichkeit, da er lediglich auf die Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung gerichtet sei.