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Eigenbedarf bei gesetzesverstärkender Bestandsklausel so gut wie ausge-schlossen

LG Berlin67 S 10/2314.03.2023GE 2023, 495

BGB §§ 566, 573 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eigenbedarf des Vermieters macht die Kündigung des Mietverhältnisses nicht „notwendig“ im Sinne einer gesetzesverstärkenden Bestandsschutzklausel, wenn es dem Vermieter möglich ist, den von ihm behaupteten Wohnbedarf in der Gemeinde durch den Erwerb oder die Anmietung von Alternativwohnraum zu decken.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat die erhobene Räumungsklage zutreffend abgewiesen. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern.

Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung. Denn die von dem Kl. ausgesprochenen Kündigungen haben das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht beendet. Die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind nicht erfüllt.

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl. durch die von seiner Rechtsvorgängerin vereinbarte gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel in § 5 Abs. 3 des Mietvertrages gemäß § 566 Abs. 1 BGB gebunden ist. Die Klausel ist bereits als Individualvereinbarung unter Zugrundelegung der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB in dem vom Amtsgericht verstandenen Sinne auszulegen; das gilt erst recht unter Heranziehung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB, sofern es sich bei der Klausel um eine von der Rechtsvorgängerin des Kl. gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte. Davon ist schon prima facie auszugehen.

Die Klausel genügt auch der Schriftform des § 550 BGB. Die dagegen vorgebrachten Formaleinwände der Berufung verfangen ausweislich der insoweit von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH zur Entbehrlichkeit eines Vertretungszusatzes nicht (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.9.2007 - XII ZR 121/05, GE 2007, 1481 = NJW 2007, 3346, beckonline Tz. 8 ff.).

Schließlich ist der von dem Kl. geltend gemachte Eigenbedarf aus den Gründen des angefochtenen Urteils auch nicht „notwendig“ i.S.v. § 5 Abs. 3 des Mietvertrages, sondern lediglich durchschnittlich ausgeprägt (vgl. dazu Kammer, Beschl. v. 2.11.2021 - 67 S 237/21, GE 2021, 1493 = ZMR 2022, 125, beckonline Tz. 3 m.w.N.). Es kommt hinzu, dass es dem Kl. unbenommen und möglich ist, den von ihm behaupteten Wohnbedarf in X durch den Erwerb oder jedenfalls durch die Anmietung von Alternativwohnraum zu decken. Auch das steht der „Notwendigkeit“ des Ausspruches einer Eigenbedarfskündigung entgegen.

II. Der Kl. erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

Hinweis

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Berufungsverfahren hat sich durch Zurückweisungsbeschluss erledigt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eigenbedarf des Vermieters macht eine Kündigung nicht „notwendig“ im Sinne einer gesetzesverstärkenden Bestandsschutzklausel, wenn der Vermieter den von ihm behaupteten Wohnbedarf durch Kauf oder die Anmietung von Alternativwohnraum decken kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Vertrag hatte eine Klausel enthalten, die den Mieter über den gesetzlichen Kündigungsschutz hinausgehend schützte. Das AG wie die Räumungsklage ab, die Berufung hatte keinen Erfolg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der Kläger sei an die von seiner Rechtsvorgängerin vereinbarte gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel im Mietvertrag gebunden, sein Eigenbedarf auch nicht „notwendig“, sondern lediglich durchschnittlich ausgeprägt. Er könne seinen Wohnbedarf durch den Erwerb oder jedenfalls durch die Anmietung von Alternativwohnraum decken.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In diesem Sinne bereits LG Berlin GE 2019, 1579 und GE 2021, 1493.