Eigenbedarf
BGB § 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarf; Kündigung; Verlobung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Eigenbedarfskündigung ist unwirksam, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der Willensentschluß zur Selbstnutzung nicht über das Stadium einer bloßen allgemeinen Absicht hinaus konkretisiert ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Kl. kann von der Bekl. Räumung der Wohnung auf Grund der Kündigung v. 24.2.1989 nicht verlangen. Diese - auf Eigenbedarf gestützte - Kündigung der Kl. ist nicht wirksam begründet.
Nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB ist es insbesondere als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses anzusehen, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für seine Familienangehörigen benötigt. Jedoch reicht zur Rechtfertigung einer Eigenbedarfskündigung der bloße Wunsch des Vermieters, den vermieteten Wohnraum nunmehr selbst zu nutzen oder durch eine begünstigte Person nutzen zu lassen, nicht aus. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Vermieter "vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraums" hat (BVerfG NJW 1989, 3007 [= WM 1989, 481]). Diese den konkreten Wohnbedarf des Vermieters beziehungsweise seiner Familienangehörigen begründenden Umstände hat die Kl. in ihrer Kündigung v. 24.2.1989 nicht in ausreichender Weise dargelegt. Im Falle einer Eigenbedarfskündigung muß in der Kündigung selbst die konkrete Bedarfssituation unverwechselbar angegeben werden. Die Person, deren Wohnbedarf gedeckt werden soll, und auch der Bedarfsgrund sind so ausführlich anzugeben, daß es dem Mieter möglich ist, die Begründung nachzuvollziehen und gegebenenfalls zu überprüfen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 103).
Diesen Anforderungen genügt die von der Kl. gegebene Begründung in der Kündigung v. 24.2.1989 nicht. Zwar mag auch das Zusammenziehen von Verlobten bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich geeignet sein, Eigenbedarf zu begründen (Sternel, a.a.O., IV 143). Allerdings muß im Zeitpunkt der Kündigung - und nur hierauf ist für die Frage der Wirksamkeit der Kündigung abzustellen - ein entsprechender Willensentschluß bereits über das Stadium der bloßen allgemeinen Absicht hinaus sich konkretisiert haben. Der Vermieter unterliegt insoweit einer erhöhten Darlegungspflicht. Daher reicht die bloße Absicht des Zusammenziehens nicht aus, einen Eigenbedarf zu begründen. Hinzukommen muß, daß ausreichender Wohnraum als künftige Ehewohnung nicht vorhanden ist (Sternel, a. a. O.). Dies hat der Vermieter bereits in der Kündigung darzulegen. Nur so wird dem Mieter ermöglicht, die angegebene Begründung zu überprüfen. Die von der Kl. im Kündigungsschreiben v. 24.2.1989 angegebene Begründung, ihre Tochter sei verlobt und wolle mit dem Verlobten in die Wohnung der Bekl. einziehen, läßt konkrete Ausführungen zum vorhandenen Wohnraum vermissen. Sie ist daher nicht wirksam begründet. Dieser Mangel kann nicht nachträglich geheilt werden. Denn ein Nachschieben von Kündigungsgründen kommt schon deshalb begrifflich nicht in Betracht, weil dies eine wirksame Kündigung voraussetzt (vgl. Sternel, a.a.O., IV 106).