Eigenbedarf
BGB § 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarf; Pflegebedürftigkeit; Pflegeperson
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigenbedarf an der vermieteten Wohnung kann auch damit begründet werden, daß dort eine zur erforderlichen Pflege des betagten Vermieters geeignete Person unterzubringen sei, die nur zeitweise mit der Pflege des Vermieters befaßt ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangen als Schadensersatz Umzugskosten ersetzt. Die Bekl. als Vermieterin ihrer vormaligen Wohnung kündigte ihnen die Wohnung wegen Eigenbedarfs und stellte gleichzeitig anheim, die Kl. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Daraufhin kündigten die Kl. ihrerseits und zogen aus. Die Bekl. vermietete die Wohnung an eine Frau F., die als Krankenschwester in einem Unternehmen tätig ist, das ambulante Krankenpflege betreibt.
Die Bekl. bestreitet, fälschlich einen Eigenbedarf geltend gemacht zu haben. Sie trägt unter Hinweis auf die vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Dr. med. B. v. 21.10.1999 vor, auf fremde Hilfe im Haushalt angewiesen zu sein. Die neuen Mieterinnen hätten ihr auch schon, als ihr Zustand vorübergehend schlechter gewesen sei, beigestanden und sämtliche Erledigungen inklusive Medikamentenbesorgung getätigt, für die ein Verlassen des Hauses erforderlich gewesen sei. Es sei wichtig für sie, im Hause eine geschulte Fachkraft zu haben, die sie in einem akuten Notfall versorgen könne.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus pFV ist nicht gegeben. Es ist nicht dargetan, daß die Bekl. den Kl. den Eigenbedarf nur vortäuschte, um sie so zum Auszug zu bewegen. Per Kündigung v. 21.4.1998 waren die ärztlichen Atteste v. 15. und 16.4.1998 zur eigenen Beurteilung durch die Kl. beigefügt, mit denen im übrigen die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe bescheinigt war. Für eine solche, jedenfalls für ihre persönliche Hilfe und darüber hinaus auch Pflege, verlangte die Bekl. die Räumung, weil sie damit rechnen mußte, auf mehr als die bis dahin von Familienangehörigen erledigten Gefälligkeitsdienste in einem sich steigernden Ausmaß angewiesen zu sein. Mit der als Zeugin benannten Frau F. ist offensichtlich eine vorerst ausreichende Lösung gefunden worden, durch die mehr gewährleistet ist als Hausdienste außerhalb der Wohnung wie Gartenarbeiten, Schneeräumen und Mülltonnen heraussetzen, die die Kl. vielleicht auch erledigt hätten. Mehr haben sie selbst jedenfalls nicht angeboten und deshalb der in Rede stehenden Kündigung der Bekl. auch nicht widersprochen, woran sie sich festhalten müssen.