Eigenbedarf
BGB §§ 564 b, 571; ZVG § 57
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarf; Kündigung; Zwangsversteigerung; Sperrfrist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch bei dem Erwerb von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung ist § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB anwendbar und eine Eigenbedarfskündigung vor Ablauf von drei Jahren unwirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis, in das die Kl. gem. § 57 ZVG, § 571 BGB eingetreten war, ist nicht durch die von der Kl. unter dem 22.11.1988 erklärte Kündigung beendet worden. Die Kl. ist nämlich gem. § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 BGB daran gehindert, vor Ablauf von drei Jahren nach dem Erwerb des Grundstücks Eigenbedarf geltend zu machen. Entgegen der Ansicht der Kl. ist die obengenannte Vorschrift auch auf den Erwerb von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung anwendbar. Gem. § 57 ZVG findet § 571 BGB Anwendung, und zwar nach Maßgabe der §§ 57 a und b ZVG. Aus § 571 Abs. 1 BGB folgt aber, daß der Ersteher die Stelle des Erwerbers einnimmt. Zusätzlich wird ihm noch das Sonderkündigungsrecht aus § 57 a ZVG gewährt. Macht er von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, so hat er im Verhältnis zum rechtsgeschäftlichen Erwerber dem Mieter gegenüber keine verbesserte Rechtsposition.
Das bedeutet aber im Streitfall, daß die Kl. aufgrund der Vorschrift des § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 BGB vor Ablauf von drei Jahren ab Zuschlagbeschluß daran gehindert ist, eine Kündigung dem Bekl. gegenüber auf möglichen Eigenbedarf zu stützen. Diese Sperrfrist ist bis heute nicht abgelaufen.