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Eigenbedarf

AG LobensteinC 694/9716.04.1998WuM 1999, 337

BGB § 564 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eigenbedarf; Kündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird Eigenbedarf auf Wohnraum an einer Mietwohnung in einem über 100 km vom Studienort entfernten Ort geltend gemacht, rechtfertigt dies keine Kündigung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind zerstrittene Parteien eines am 14.5.1995 geschlossenen Mietvertrages. Die klagenden Vermieter kündigten das Mietverhältnis zum 31.10.1997. Dabei berufen sie sich auf Eigenbedarf für ihre 25jährige Tochter, die am 1.10.1997 ihr Studium an der Fachhochschule Bamberg aufgenommen hat. Die Kl. behaupten, daß sie die Wohnung der Bekl. als kostengünstigen Wohnraum für ihre Tochter benötigen und keine anderweitige Möglichkeit zur kostengünstigen Deckung ihres Wohnbedarfs bestehe.

Die Bekl. machen geltend, eine Räumung stelle eine unzumutbare Härte für den Bekl. zu 2. dar, der schwer lungenkrank sei. Auch böten die Kl. freien Wohnraum in Harra und Umgebung durch Inserate in der Ostthüringer Zeitung, Aushänge und Flugblätter an.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kl. haben kein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses (§ 564 b Abs. 1 BGB).

1. Die Klage ist unschlüssig. Das Gericht kann nicht feststellen, daß die Kl. die von den Bekl. gemietete Wohnung für ihre Tochter benötigen. Eigenbedarf im Sinne von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn der Vermieter vernünftige, objektiv nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der von den Kündigungsempfängern bewohnten Räume hat (BGH NJW 1988, 904/905 [= WM 1988, 47]).

Auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, daß die Tochter der Kl. nunmehr an der Fachhochschule Bamberg ihre Diplomarbeit fertigt, besteht nicht die von den Kl. behauptete Notwendigkeit, Wohnraum in Harra in Anspruch zu nehmen. Die einfache Entfernung zwischen Harra und dem Stadtgebiet Bamberg beträgt - je nach Fahrtroute über B 173/A 73 oder über A 9/A 70 - zwischen 100 und 125 Kilometer. Das Gericht schätzt den Zeitaufwand unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens auf regelmäßig und durchschnittlich 90 Minuten pro Fahrtstrecke. Ein vernünftiges Durchlaufen des Diplomsemesters mit regelmäßigem Bibliotheksbesuch und Kontaktpflege zu Professoren oder Dozenten ist auch bei nicht alltäglichem Besuch der Fachhochschule nicht möglich. Diesen Umstand hat die Tochter der Kl. auch erkannt, da sie provisorisch bei Bekannten in Bamberg wohnt.

Die Hinnahme des Fahrtaufwandes ist nicht objektiv notwendig. Dem Gericht ist aus eigener Kenntnis bekannt, daß entlang der Straßenverkehrsmagistralen B 173/A 73 im Umkreis von 30 Kilometern erschwinglicher Wohnraum im Bamberger Umland und Einzugsgebiet angemietet werden kann. Selbiges gilt entlang der Bahnstrecken Schweinfurt - Bamberg bzw. Nürnberg - Lichtenfels. Die dortige Anmietung einer angemessenen Wohnung für die Tochter der Kl., ihr Kind sowie Lebensgefährten ist in angemessener Zeit möglich. Dem Gericht ist die Wohnungssituation in Bamberg aus eigener Kenntnis für den Zeitraum 1990 bis Ende 1993 in den Grundstrukturen bekannt. Durch Kontaktpflege wurde in Erfahrung gebracht, daß mittlerweile eine weitere Entspannung der Wohnungsmarktlage eingetreten ist. Hierauf wurden die Parteien in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen.