Eigenbedarf
BGB § 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarf; Ersatzwohnung; Alternativwohnung; Kündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Deckung des Eigenbedarfs muß der Vermieter auf eine im gleichen Haus vorhandene, im wesentlichen gleichwertige Wohnung zurückgreifen, auch wenn er mit dieser Wohnung höhere Mieteinkünfte erzielen könnte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig. Sie erweist sich jedoch der Sache nach als unbegründet. (...)
Letztendlich kann die Frage, ob die Zeugin in die Wohnung mit ihrem derzeitigen Freund einziehen will, oder hier möglicherweise nur ein vorübergehender Bezug der Wohnung geplant ist, dahinstehen. Denn selbst wenn man unterstellt, daß die Enkelin der Kl. einziehen will, vermag dieser an sich begründete Eigenbedarf die Kündigung des Mietverhältnisses mit den Bekl. nicht zu rechtfertigen. Unstreitig haben nämlich die Mieter der Wohnung im dritten Stock, F. und W., ihre Wohnung zum 1.7.1989 gekündigt. Diese Wohnung wird frei und steht deshalb zur Deckung des Wohnbedarfes der Enkelin der Kl. zur Verfügung. Die Wohnung entspricht nach Größe und Schnitt genau der Wohnung der Bekl. Daß die Wohnung sich im dritten Obergeschoß befindet, steht einem Bezug der Wohnung durch die Enkelin der Kl. nicht entgegen. Die Enkelin der Kl. ist noch sehr jung und körperlich ohne weiteres in der Lage, auch die Treppen zum 3. Obergeschoß heraufzusteigen. Auch der Einwand der Kl., die Wohnung der Mieter F. und W. könne ihrer Enkelin deshalb nicht überlassen werden, weil die Kl. gehalten sei, diese Wohnung zu vermieten, weil sie wegen ihres erheblich besseren Ausstattungszustandes dort eine höhere Miete erzielen könne, vermag hieran nichts zu ändern. (...)
Das Gericht meint abschließend, daß die Kl. gehalten ist, den Wohnbedarf ihrer Enkelin durch Unterbringung in der bisherigen Wohnung F. und W. zu decken. Wenn die Kl. - gewissermaßen im Vorgriff auf eine für sie günstige Entscheidung dieses Prozesses - diese Wohnung inzwischen allerdings schon weitervermietet hat, so trägt sie das dadurch eingegangene Risiko selbst.