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Eigenbedarf

AG Braunschweig117 C 2666/96 (2)27.11.1996WuM 1998, 252

BGB §§ 564 b, 242

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarf; Vertrauen; Mietdauer; befristeter Mietvertrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einer festen Gewißheit des Eigenbedarfsgrundes bedarf es zur Anwendung des Vertrauensgrundsatzes nicht; bereits auf die naheliegende Möglichkeit einer nur begrenzten Mietdauer muß der Vermieter hinweisen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Sohn der Kl. bereits bei Abschluß des Mietvertrages mit Frau F. befreundet war und deshalb der Bedarf durch den Sohn schon bereits bei Abschluß des Mietvertrages sicher vorhersehbar war. Einer festen Gewißheit des Eigenbedarfsgrundes bedarf es zur Anwendung des Vertrauensgrundsatzes nicht; bereits auf die naheliegende Möglichkeit einer nur begrenzten Mietdauer hätten die Kl., sofern sie sich nicht von vornherein für den Abschluß eines nur befristeten Mietvertrages zu entscheiden vermochten, die Bekl. hinweisen müssen (vgl. LG Wuppertal WM 1991, 691). Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Sohn der Kl. sich bereits bei Abschluß des Mietvertrages im heiratsfähigen Alter befand. Er war Ende zwanzig. In diesem Alter ist mit der Aufnahme einer Bindung mit dem Ziel einer späteren Familienplanung mit gewisser Sicherheit zu rechnen. Die Kl. hätten deshalb die Bekl. vor Abschluß des längerfristigen Mietvertrages darauf hinweisen müssen, daß für den Fall, daß der Sohn mit einer Frau die Gründung einer Familie vorhabe, eine Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund Eigenbedarfes in Betracht komme. Da dies unstreitig nicht geschehen ist und auch nicht die Möglichkeit eines befristeten Mietvertrages erörtert worden ist, durften die Bekl. darauf vertrauen, daß einem längerfristigen, mindestens fünf Jahre überdauernden Mietverhältnis keine bereits bei Abschluß des Mietvertrages feststehenden oder zumindest ernsthaft in Betracht kommenden Hindernisse entgegenstehen.