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Eigenbedarf

AG Köln213 C 75/9620.08.1997WuM 1999, 234

BGB §§ 564 b, 242

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarf; Wegfall; mündliche Verhandlung; unzulässige Rechtsausübung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fällt der Eigenbedarf vor dem Ende der letzten mündlichen Verhandlung weg, so stellt das Festhalten an dem Räumungsanspruch eine unzulässige Rechtsausübung dar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Schreiben v. 6.11.1995 ließ der Kl. das Vertragsverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, weil er die von den Bekl. bewohnte Wohnung mit der von ihm selbst bewohnten Wohnung verbinden wolle, um mit seiner Lebensgefährtin zusammenzuziehen. Im Laufe des Rechtsstreits trennte sich die Lebensgefährtin des Kl. von diesem.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Eigenbedarf ursprünglich bestanden hatte, da er jedenfalls im Laufe des Rechtsstreits weggefallen ist.

Damit lagen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen von § 564 b Abs. 2 Ziffer 2 BGB nicht mehr vor. Damit stellt es eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich der Kl. auf diese Kündigung stützt. Denn Kündigungsgründe, die zukunftsorientiert einem bestimmten Bedarf Rechnung tragen, müssen bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung fortbestehen. Entfallen sie vor Ablauf der Kündigungsfrist, so wird die Kündigung unwirksam, entfallen sie danach, aber vor Schluß der mündlichen Verhandlung, so stellt das Festhalten an dem Räumungsanspruch eine unzulässige Rechtsausübung dar (vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 11; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 39 m. w. N.).