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Eigenbedarf

LG Lübeck14 S 386/9808.03.1999WuM 1999, 336

BGB § 556

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarf; Kündigung; Wegfall von Eigenbedarfsgründen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter hat dem Mieter nach dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung ohne weitere Aufforderung einen späteren Wegfall der Eigenbedarfsgründe mitzuteilen.

Eigenbedarf zugunsten der Eltern der Lebensgefährtin (und Großeltern des gemeinsamen Kindes) kommt als Kündigungsgrund nur in besonderen Einzelfällen in Betracht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zumindest zum Zeitpunkt des freiwilligen Auszuges der Bekl. konnte der Kl. von ihr die Räumung der gemieteten Wohnung nicht verlangen. Denn der entsprechende Anspruch aus § 556 BGB setzt eine wirksame Kündigung voraus. Ein entsprechendes Kündigungsschreiben des Kl., gestützt auf sogenannten Eigenbedarf, liegt in Gestalt der Erklärung v. 14.4.1997 zwar vor. Ein zur Kündigung berechtigender Eigenbedarf ist aber jedenfalls durch den Einzug des Kl. in die Räumlichkeiten im Vorderhaus auf dem Grundstück entfallen. Es dürfte einhelliger Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und mietrechtlichen Literatur entsprechen, daß der Kündigungsgrund des Eigenbedarfes zukunftsbezogen ausgestattet ist. Hieraus folgt, daß der Vermieter nach Ausspruch einer sogenannten Eigenbedarfskündigung den Mieter ohne weitere Aufforderung von dem späteren Wegfall der Eigenbedarfsgründe zu informieren hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1982, 54 f. [= WM 1982, 11]; Scholl, Anm. zu LG Köln WM 1994, 213). Ferner verhält es sich so, daß aufgrund jener Zukunftsbezogenheit des Eigenbedarfes die zur Kündigung herangezogenen Gründe bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorliegen müssen (vgl. statt aller mit umfänglichen Nachweisen Scholl a. a. O.). Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die im Kündigungsschreiben v. 14.4.1997 angegebenen Gründe des Eigenbedarfes auf seiten des Kl. durch seinen Einzug in das Vorderhaus weggefallen sind. Hieraus folgen zugleich die Unwirksamkeit der Kündigung und die Unbegründetheit der Räumungsklage. Soweit der Kl. den Eigenbedarf unter Hinweis auf die räumlichen Verhältnisse seiner "Schwiegereltern" hat begründen wollen, vermag dies eine Eigenbedarfskündigung nicht zu stützen. Einerseits hat er die maßgeblichen Verhältnisse dieser Person nicht hinreichend dargelegt. Überdies steht zwischen dem Kl. und jenen Personen keinerlei verwandtschaftliche Beziehung. Eine Eigenbedarfskündigung unter Hinweis auf diese Personen käme daher nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Entsprechende Voraussetzungen sind nicht vorgetragen worden.