Eigenbedarf
BGB § 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarf; Einfamilienhaus; Sohn
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eigenbedarf ist abzulehnen, wenn der Vermieter ein ganzes Einfamilienhaus von seinem alleinstehenden Sohn nutzen lassen will, der über keinerlei Einkünfte verfügt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Räumungsklage der Kl. ist unbegründet. Der Kl. steht weder nach § 556 Abs. 1 BGB noch nach § 985 BGB gegenüber den Bekl. ein Räumungsanspruch zu. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die Kündigung der Kl. v. 22.12.1988 nicht beendet worden. Der geltend gemachte Kündigungsgrund des Eigenbedarfs, § 564 b Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB, besteht nicht.
Eigenbedarf nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB kann nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH nur angenommen werden, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die beabsichtigte Eigennutzung des Mietobjekts substantiiert darlegt und im Bestreitensfall beweist (vgl. BVerfG WM 1989, 481 ff.; BGH WM 1988, 47 ff.). Der bloße Wunsch des Vermieters, den vermieteten Wohnraum nunmehr selbst nutzen zu wollen oder durch die in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB begünstigten Dritten nutzen zu lassen (Eigennutzung im weiteren Sinne), reicht zur Annahme von Eigenbedarf nicht aus (s. BVerfG und BGH, jew. a.a.O.). Aus dem Vortrag der Kl. ergeben sich keine vernünftigen und nachvollziehbaren Gründe für die angeblich beabsichtigte Eigennutzung des an die Bekl. vermieteten Einfamilienhauses. Die Frage der Nachvollziehbarkeit und Vernünftigkeit ist hierbei vom Standpunkt eines seine Interessen objektiv gewichtenden Vermieters aus zu beurteilen, wobei die Lebensplanung des Hauseigentümers/Vermieters grundsätzlich zu respektieren ist. Vorliegend kann es nicht als vernünftig angesehen werden, wenn die Kl. beabsichtigt, ihrem alleinstehenden Sohn ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 134 qm zur Verfügung zu stellen, für das sie eine Nettomiete von monatlich mindestens 1.150 DM erzielen könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Sohn der Kl. nach seiner Aussage im amtsgerichtlichen Termin v. 10.8.1989 selbst bekundet hat, von etwa März bis August 1988 insgesamt lediglich ca. 1.000 DM verdient zu haben. Danach kann kaum damit gerechnet werden, daß der Sohn in absehbarer Zeit dazu in der Lage sein wird, irgendwelche Zahlungen für die beabsichtigte Nutzung des Einfamilienhauses zu erbringen. Die Kl. hat auch nicht substantiiert vorgetragen, daß es dem Sohn in einem überschaubaren Zeitraum möglich sein wird, seine Einkommensverhältnisse so zu verbessern, daß er ein Entgelt für die Überlassung des Einfamilienhauses leisten könnte. Ebenfalls unsubstantiiert ist die nicht näher erläuterte Behauptung, daß sich der - im wesentlichen von den Eltern aufzubringende - Lebensunterhalt des Sohnes aufgrund der unmittelbarten Nachbarschaft des von der Kl. selbst benutzten Hauses zu dem streitgegenständlichen Einfamilienhaus einfacher und billiger gestalten könnte als bei der Anmietung einer Wohnung irgendwo in Köln. Auch auf angebliche "steuerliche Gesichtspunkte" ist lediglich pauschal und nichtssagend hingewiesen worden. Hiervon ausgehend würde auch bei Beachtung der privaten Lebensplanung der Kl. ein vernünftig denkender Vermieter dem Sohn eher eine Wohnung anmieten, als auf erhebliche monatliche Mietzinseinnahmen zu verzichten. Bei Anmietung einer Wohnung wäre es der Kl. auch ohne weiteres möglich, das von ihr selbst genutzte Einfamilienhaus wieder teilweise als Atelier einzurichten.