Eigenbedarf
GG Art. 14; BGB § 556 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarf; Interessenabwägung; Hohes Alter; Härtegrund
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Rahmen des § 556 a BGB sind die Interessen der Parteien grundsätzlich als gleichwertig zu behandeln. Die Vermieter können in diesem Zusammenhang also nicht ihre Rechte aus Art. 14 GG als selbständiges Interesse geltend machen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Aufgrund einer Abwägung der Interessen der Kl. und der Bekl. ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, daß die Belange der Bekl. überwogen. Dem Interesse der Kl. an zusätzlichem Wohnraum für ihre beiden erwachsenen Kinder standen das hohe Alter und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Bekl. gegenüber. Es mag in diesem Fall dahinstehen, ob hohes Alter an sich bereits als Härtegrund zu berücksichtigen ist. Jedenfalls stellt es ein wesentliches Indiz für eine eingeschränkte Gesundheit, fehlende Flexibilität, mangelnde Entschlußfähigkeit und Behinderung der Durchsetzungskraft bei der Ersatzraumsuche dar (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 202). Das trifft in erhöhtem Maße auf die Bekl. mit dem ganz erheblichen Alter von 83 Jahren zu. Soweit sie auf das AG, wie innerhalb der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils festgestellt, einen rüstigen Eindruck machte, ist dies offensichtlich dahin auszulegen, daß sie ihrem Alter entsprechend verhältnismäßig rüstig erschien. Die Bekl. litt unter Rheuma und war gehbehindert. Beim Betreten und Verlassen des Gerichtssaales des Amtsgerichtes wurde sie von zwei Personen gestützt. Als weiterer Härtegrund ist zu berücksichtigen, daß die Bekl. aufgrund der langen Wohndauer (17 Jahre) zwangsläufig mit der Wohngegend stark verwurzelt war (vgl. dazu Sternel a. a. O.). Die lange Mietdauer und das Alter der Bekl. ergeben jedenfalls insgesamt einen Härtegrund, da ein Umzug für sie unter diesen Umständen mit einer besonderen psychischen Belastung verbunden war (vgl. dazu LG München I WM 1988, 365). Dem steht nicht entgegen, daß die Bekl. unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil nunmehr doch aus der Wohnung auszog.
Gegenüber den schwerwiegenden Belangen der Bekl. mußte das verständliche Interesse der Kl., ihre beiden 18 und 20 Jahre alten Kinder in die Einliegerwohnung einziehen zu lassen, zurücktreten. Die von den Kl. bewohnte Wohnung ist mit 85 qm nicht so klein, daß eine vorläufige Weiterbenutzung völlig unzumutbar gewesen wäre. Dabei ist davon auszugehen, daß im Rahmen des § 556 a BGB die Interessen der Parteien grundsätzlich als gleichwertig zu behandeln sind (Sternel a. a. O. IV 219). Die Vermieter können in diesem Zusammenhang also nicht ihre Rechte aus Art. 14 GG als selbständiges Interesse geltend machen (vgl. Sternel a. a. O. IV 218). Daran hat auch die Rechtsprechung des BVerfG zu § 564 b BGB nichts geändert. Diese hat sich nicht mit der Auslegung des § 556 a BGB befaßt, sondern insofern nur klargestellt, daß die Mieterinteressen nicht bereits bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 564 b BGB Rechtswirkungen entfalten (BVerfG NJW 1989, 970, 971 [= WM 1989, 114]). Im vorliegenden Fall bedeutet das, daß einer seelischen nach gesundheitlichen Gefährdung der Bekl. lediglich eine zeitweilige räumliche Beschränkung der Familie der Kl. gegenüberstand. Der Eigenbedarf der Kl. mußte daher zurückstehen.