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Eigenbedarf

LG Hannover20 S 171/8905.03.1990WuM 1990, 305

BGB §§ 564 b, 556 a, 242

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarf; Rechtsmißbrauch; Mißbrauch; Interessenabwägung; Sozialklausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berufung auf eine Eigenbedarfskündigung ist rechtsmißbräuchlich, wenn der Vermieter eine - ebenso wie die gekündigte - den Eigenbedarf deckende Wohnung an Dritte weitervermietet. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß der Sozialklausel muß der Vermieter sich an den Mieter wenden, der von der Kündigung am wenigsten betroffen werden würde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung der Bekl. hat Erfolg. Das Räumungsverlangen des Kl. ist nicht gerechtfertigt.

Grundsätzlich gehört der Sohn des Kl. zu den in § 564 b Abs. 2 BGB aufgeführten Bedarfspersonen.

Es kann dahinstehen, ob die Kündigung des Kl. wegen Eigenbedarfs ursprünglich gerechtfertigt war. Die Berufung auf Eigenbedarf ist hier in jedem Fall rechtsmißbräuchlich geworden, weil unstreitig zwischenzeitlich die Wohnung des Mieters G. freigeworden, vom Kl. aber an Dritte oder einen Dritten weitervermietet worden ist, obwohl es für den Sohn des Kl. zumutbar gewesen wäre, die Wohnung zu beziehen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 136). Zwar ist diese Wohnung kleiner als die von den Bekl. bewohnte, doch verfügt sie immerhin über ein fast 21 qm großes Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Flur und Bad und ist daher generell geeignet, auch den Wohnbedarf von zwei Personen zu decken. Daß der Sohn aufgrund seiner persönlichen Lebensführung einen größeren Bedarf hat, ist vom Kl. nicht substantiiert vorgetragen.

Selbst wenn die Kündigung des Kl. wegen Eigenbedarfs nicht mißbräuchlich wäre, ist im Rahmen der Interessenabwägung innerhalb der Sozialklausel zu beachten, daß der Kl. als Besitzer eines Mehrfamilienhauses nicht vorgetragen hat, aus welchen Gründen er nicht anderen Mietern gekündigt hat, die eine vergleichbare Wohnung haben, und die ein Wohnungswechsel weniger hart als den behinderten Bekl. zu 1) treffen würde. Der Kl. war grundsätzlich nicht völlig frei, welchem der Mieter er kündigen will. Wenn mehrere Wohnungen dem Bedarf des Kl. bzw. seines Sohnes in gleicher Weise genügen, entspricht es Treu und Glauben, daß er sich zunächst an den wendet, der von der Kündigung am wenigsten betroffen werden würde (Sternel a.a.O. IV 137). Insoweit hat der Kläger zwar pauschal erklärt, die anderen Wohnungen seien von Familienmitgliedern bewohnt, doch macht er dazu keine näheren Angaben. Das trifft offensichtlich auf die Wohnung des Mieters H. ohnehin nicht zu.

Nach alledem mußte das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden.