Eigenbedarf
BGB §§ 564 b, 242
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarf; Eigenbedarfskündigung; Zeitmietvertrag; Mietvertrag, unbefristeter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schließt der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag ab, darf der Mieter grundsätzlich darauf vertrauen, daß das Mietverhältnis von längerer Dauer sein wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Vermieter, die Bekl. Mieter einer Wohnung. Mit Schreiben v. 22.2.1989 erklärten die Kl., gestützt auf Eigenbedarf, die Kündigung. Unter dem 16.3.1989 wurde der Kündigung von den Bekl. widersprochen.
Die Kl. führen aus, daß die Eltern des Kl. zu 1) in naher Zukunft beabsichtigen, nach Deutschland zu kommen. Die Kl. wollten ihnen die derzeit von den Bekl. genutzte Wohnung zur Verfügung stellen.
Die Bekl. bestreiten den geltend gemachten Eigenbedarf und sind im übrigen der Auffassung, daß auch dann, wenn die Eltern des Kl. tatsächlich beabsichtigen, nach Deutschland zu kommen, die Eigenbedarfskündigung unwirksam wäre. Denn zwischen den Parteien sei erst Anfang 1987 ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind nach § 556 BGB nicht verpflichtet, die Wohnung zu räumen, weil die von den Kl. ausgesprochene Eigenbedarfskündigung unwirksam ist. Die Kl. haben schon den ihnen obliegenden Beweis nicht geführt, daß die Eltern des Kl. zu 1) beabsichtigen, nach Deutschland zu ziehen. Für diese Behauptung haben sie keinen Beweis angetreten. Auch wenn die Bekl. vorprozessual Eigenbedarf nicht bestritten hatten, kann es ihnen nicht verwehrt werden, im Prozeß die Voraussetzungen des Eigenbedarfs zu bestreiten. Auch war den Kl. seit dem Schriftsatz v. 27.6.1989 bis zum Termin v. 26.9.1989 genügend Zeit verblieben, die nunmehr strittige Behauptung unter Beweis zu stellen. Nach dem Urteil des BVerfG v. 14.2.1989 [= WM 1989,114] wäre, auch wenn die Absicht der Eltern des Kl., nach Deutschland zu ziehen, erwiesen wäre, die Eigenbedarfskündigung unwirksam. Sie wäre als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Bei Abschluß des schriftlichen Mietvertrages ca. zwei Jahre vor Ausspruch der Kündigung mußte den Kl. schon im Ansatz bekannt gewesen sein, daß die Möglichkeit besteht, daß die Eltern des Kl. zu 1) nach Deutschland ziehen könnten. Dies hätte die Kl. veranlassen müssen, mit den Bekl. einen Zeitmietvertrag abzuschließen. Schließt der Vermieter nämlich einen unbefristeten Mietvertrag ab, darf der Mieter in aller Regel darauf vertrauen, daß das Mietverhältnis von längerer Dauer sein wild. Der Vermieter setzt sich mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er die Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zunächst erwägt, die Wohnung selbst in Gebrauch zu nehmen.