Eigenbedarf
BGB § 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarf; Eigenbedarfskündigung; Stieftochter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
An der Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung ändert es nichts, wenn der Vermieter in dem Kündigungsschreiben die Stieftochter als seine Tochter bezeichnet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das AG hat die Räumungsklage abgewiesen und ausgeführt, die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung sei unwirksam gewesen, weil der Vermieter behauptet habe, er benötige die Wohnung für seine Tochter, es sich jedoch um seine Stieftochter gehandelt habe. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg, weil die Kammer nicht die Überzeugung hat gewinnen können, daß der geltend gemachte Eigenbedarfswunsch tatsächlich besteht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Kündigung vom 27.12.1994 war nicht wegen unzureichender Begründung unwirksam. Es war zu ihrer formellen Wirksamkeit weder die Angabe erforderlich, daß es sich bei der Person, für die der Kl. Eigenbedarf geltend machte, nicht - wie in der Kündigung angegeben - um seine Tochter, sondern um seine Stieftochter, nämlich die Tochter seiner Ehefrau, handelte noch brauchte die weitere, dem Kl. gehörende Wohnung in dem Kündigungsschreiben angegeben zu werden. Das Erfordernis der Angabe der Kündigungsgründe dient dazu, dem Mieter Klarheit über seine Rechtsstellung und die Erfolgsaussicht von Verteidigungsmöglichkeiten zu verschaffen; nur die Angabe der diesem Zweck dienlichen Angaben braucht die Kündigung zu enthalten. Dies ist hinsichtlich der beiden oben genannten Umstände nicht der Fall, da beide keinen Einfluß auf die Verteidigungsmöglichkeiten der Bekl. hätten haben können. Denn ein Stiefkind ist mit dem Vermieter zwar nicht im Rechtssinne (§ 1589 S. 1, 2 BGB) verwandt, aber doch in einem so engen Grade - nämlich im ersten Grade - verschwägert (§ 1590 Abs. 1 S. 1, 2 BGB i. V. mit § 1589 S. 3 BGB), daß keine Zweifel daran bestehen können, daß über die Vermittlung der Ehe mit einem leiblichen Elternteil dessen Kinder zu den "Familienangehörigen" des Vermieters i. S. von § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 1 BGB gehören (vgl. LG Aschaffenburg, DWW 1989, 363); der - soweit ersichtlich - einzigen abweichenden Entscheidung des AG Oldenburg (WuM 1990, 512) kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil entgegen der Auffassung dieses Gerichts Stiefkinder des Vermieters sogar in den Kreis der in § 8 Abs. 2 des II. WoBauG aufgezählten Familienangehörigen fallen, nämlich unter dessen lit. c.
Die zweite ihm gehörende Wohnung braucht der Kl. in dem Kündigungsschreiben nicht anzugeben, weil sie unstreitig vermietet war und daher als Alternativwohnung von vornherein ausschied (vgl. Sternel, MietR aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 1005).