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Eigenbedarf

LG Hamburg16 T 75/8930.10.1989WuM 1990, 212

BGB § 564 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarf; Mieterhöhung; Darlegungslast; wirtschaftliche Verhältnisse; Kündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Macht der Vermieter Eigenbedarf mit der Begründung geltend, er sei selbst als Mieter von einer nicht hinnehmbaren Mieterhöhung betroffen und müsse daher die zu kündigende Wohnung in Anspruch nehmen, muß er im Prozeß seine wirtschaftlichen Verhältnisse eingehend darlegen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die nach §§ 91 a, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Kl. ist unbegründet.

Das AG hat ihn zu Recht mit den Kosten des Rechtsstreits belastet; denn nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Erledigungserklärung war die Klage abweisungsreif. Das gilt auch, wenn man zugunsten des Kl. das erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Kündigungsschreiben v. 28.3.1988 mit berücksichtigt. Der Kl. hatte seine Eigenbedarfskündigung darauf gestützt, daß sein Vermieter beabsichtige, die Miete der Wohnung von 1.894,16 DM auf 2.157 DM, d. h. um 262,84 DM zu erhöhen, und er nicht gewillt und wirtschaftlich nicht dazu in der Lage sei, diese Wohnung weiterhin unbegrenzt zu halten. Hinzu komme, daß der Kl. wachsend mit Ausbildungskosten für seine drei Kinder belastet sei, ohne daß dem Mehreinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit als Kinderarzt gegenüberstünden. Ob der Kl. im Kündigungsschreiben v. 28.3.1988 den Kündigungsgrund ausreichend spezifiziert hat (vgl. dazu die RE des BayObLG v. 14.7.1981 - NJW 1981, 2197 [= WM 1981, 200] - und v. 17.12.1984 - WM 1985, 50 - sowie Beschluß des OLG Karlsruhe v. 8.2.1989 - WM 1989, 124 = ZMR 1989, 144), kann dahinstehen. Jedenfalls im Prozeß hätte er die Umstände - insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse - darlegen müssen, derentwegen er glaubte, seine bisherige Wohnung wegen einer von seinem Vermieter angestrebten Mieterhöhung um 262,94 DM nicht mehr halten zu können.

Der Kl. kann sich auch nicht darauf berufen, nach Ausspruch der Kündigung sein eigenes Mietverhältnis zur Auflösung gebracht zu haben. Soweit hierin ein neuer Bedarfsgrund liegt, wäre er nur im Rahmen des § 564 b Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Das würde voraussetzen, daß die zuvor ausgesprochene Kündigung v. 28.3.1988 wirksam gewesen wäre (vgl. nur Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., B 719). Davon kann aber nicht ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang kann sich der Kl. nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bekl. verhielten sich treuwidrig, wenn sie nunmehr den Eigenbedarf bestritten, nachdem jedenfalls der Bekl. zu 1) durch sein Schreiben v. 25.5.1988 den Räumungsanspruch gleichsam anerkannt habe und hierdurch veranlaßt habe, daß der Kl. sein Mietverhältnis aufgelöst habe. Das genannte Schreiben enthält kein Anerkenntnis, sondern nur das vage Inaussichtstellen, sich nach einer neuen Wohnung umzusehen und sich dann wieder zu melden. Darin konnte der Kl. keine Rückschlüsse auf die fehlende Verteidigungsbereitschaft der Bekl. ziehen.