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Eigenbedarf

LG Hamburg16 S 98/8912.12.1989WuM 1990, 119

BGB §§ 564 b, 556 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarf; Ersatzwohnraum; Verschlechterung; politisches Mandat

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Bei berufsbedingtem Zuzug des Vermieters an den Ort der vermieteten Wohnung ist Eigenbedarf gegeben und stellt der mit dem Wohnungswechsel verbundene Verlust eines politischen Mandats des Mieters keine unzumutbare Härte dar.

Bei Anmietung einer Ersatzwohnung ist dem Mieter eine gewisse Verschlechterung seiner künftigen Wohnverhältnisse zuzumuten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung des Bekl. ist nicht begründet. Mit dem AG geht die Kammer davon aus, daß das die Parteien verbindende Mietverhältnis durch die Kündigung der Kl. v. 23.7.1987 zum 31.7.1988 aufgelöst worden ist (1.) und als Fortsetzungsverlangen des Bekl. demgegenüber nicht durchgreift (2.). ...

Zu 1.: Die Kl. haben ihren Eigenbedarf darauf gestützt, daß sie aus berufsbedingten Gründen von München nach Hamburg verziehen müßten, weil der Kl. zu 1. seine Arbeitsstelle in München verloren und einen adäquaten Arbeitsplatz in Hamburg gefunden habe. Darin liegt ein nachvollziehbarer, vernünftiger Grund, der den Tatbestand des Eigenbedarfs nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB ausfüllt (vgl. BGH, RE v. 20.1.1988 - WM 1988, 47; BVerfG, Beschl. v. 14.9.1989 - WM 1989, 481). Die Kammer sieht den Grund für die Übersiedelung von München nach Hamburg als bewiesen an, insbesondere nachdem der Kl. zu 1. den Arbeitsvertrag mit der Fa. V. v. 30.1.1989 vorgelegt hat. Unstreitig verfügen die Kl. nicht über anderweitigen freien Wohnraum, den sie sonst hätten beziehen können. Die Eigenbedarfskündigung scheitert nicht daran, daß sie (noch) darauf gestützt war, der Kl. zu 1. wolle sich in Hamburg erst einen Arbeitsplatz suchen. Da auch die ernsthafte und nachhaltige Suche nach einem Arbeitsplatz in Hamburg, wo der Kl. zu 1. schon früher beruflich tätig war, einen Anlaß für die Eigenbedarfskündigung abzugeben vermochte, ist die Fortentwicklung dieses Grundes nach § 564 b Abs. 3 BGB zu beachten.

Das Vorbringen des Bekl., der Kündigungsgrund sei nicht glaubhaft, weil die Kl. nach wie vor ihren Lebensmittelpunkt in München hätten, läßt außer Betracht, daß mit der Räumungsklage gerade das Ziel angestrebt wird, diesen Mittelpunkt nach Hamburg zu verlegen.

Zu 2. Der Kündigungswiderspruch des Bekl. v. 19.5.1988 ist zwar rechtzeitig erhoben worden, führt aber nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 556 a Abs. 2 BGB, weil eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien dies nicht rechtfertigt. Der Bekl. vermag nicht damit durchzudringen, daß er vergleichbaren Ersatzraum nur zu einer wesentlich höheren Miete anmieten könnte. Zwar kann fehlender Ersatzraum eine Härte i. S. vom § 556 a Abs. 1 BGB abgeben; insbesondere darf der Mieter in einem solchen Falle nicht auf die Möglichkeit einer bloßen Räumungsfrist nach § 721 ZPO verwiesen werden (OLG Stuttgart, RE v. 11.11.1968 - NJW 1969, 240; OLG Oldenburg, RE v. 23.6.1970 - WM 1970, 132). Indes hat der Bekl. nicht plausibel gemacht, daß er auf eine 4-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von fast 140 qm angewiesen ist und nicht auf eine kleinere, dafür preiswertere Wohnung ausweichen könnte. Anerkannt ist nämlich, daß der Mieter, der sich auf fehlenden Ersatzraum beruft, auch eine gewisse Verschlechterung der künftigen Wohnverhältnisse in Kauf nehmen muß - zumindest, soweit sein sozialer Status hiervon nicht betroffen wird (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., B 311; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 204).

Auch die weiteren Gründe des Bekl. geben keine Härte ab, die dem Erlangungsinteresse der Kl. entgegenstünde. Zwar ist verständlich, daß für den Bekl. eine räumliche Nähe von Wohnung und Fotostudio, das er betreibt, wirtschaftlich zweckmäßig ist. Daß sich aber ein etwaiger Wechsel seiner Privat-Telefonnummer auf seine gewerbliche Tätigkeit entscheidend auswirkt, ist nicht ersichtlich - es sei denn, der Bekl. nutze die Wohnung unzulässigerweise teilgewerblich, was keinen Schutz verdiente. Daß er als Mandatsträger in der Bezirksversammlung im Kerngebiet des Bezirksamtes H. wohnen mußte, gibt ebenfalls keinen Härtegrund ab. Ihm wird durch einen etwaigen Wegzug eine politische Betätigung nicht verwehrt oder unzumutbar erschwert, zumal er diese Betätigung auch in anderen Stadtteilen oder von dort aus wahrnehmen könnte. Wenn durch einen Wohnungswechsel der Verlust der Mitgliedschaft im Kerngebietsausschuß verbunden sein sollte, so muß er dies gegenüber dem Erlangungswunsch der Kl. hinnehmen. Ein Eingriff in seine Lebensverhältnisse ist damit nicht verknüpft.