Eigenbedarf
BGB § 564 b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eigenbedarf; Kündigungserklärung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Kündigungserklärung muß die Kündigungsgründe enthalten, auch wenn dem Mieter die zur Eigenbedarfskündigung führenden Familienverhältnisse des Vermieters bekannt sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Durch die Kündigung v. 30.10.1987 ist das Mietverhältnis der Parteien nicht aufgelöst worden. Dem AG ist in dieser Beurteilung und der dafür gegebenen Begründung zu folgen. Das Kündigungsschreiben v. 30.10.1987 erfüllt nicht die Voraussetzungen, die nach § 564 b Abs. 3 BGB an eine wirksame Kündigungserklärung wegen Eigenbedarfs zu stellen sind. In dem vom AG zitierten Urteil des LG Regensburg hat dieses unter Bezugnahme auf den RE des BayObLG v. 14.7.1981 (RES Band 2, S. 89 ff. [= WM 1981, 200]) ausgeführt, zur Erfüllung der Begründungspflicht des Vermieters sei zumindest zu verlangen, daß der Kündigungsgrund durch Angaben von Tatsachen so ausführlich bezeichnet werde, daß er von anderen möglichen Kündigungsgründen unterscheidbar sei, und daß er das Freimachungsinteresse des Vermieters verständlich und nachvollziehbar mache. Diese Auslegung hat das BVerfG in seinem nicht veröffentlichten Beschluß v. 19.7.1988, der sich in Ablichtung in den Prozeßakten dieses Prozesses befindet, ausdrücklich als verfassungsgemäß bezeichnet.
Wie das AG zutreffend ausgeführt hat, genügt das Schreiben v. 30.10.1987 den danach an das Kündigungsschreiben zu stellenden Anforderungen nicht, weil sich der Kündigungserklärung auch nicht andeutungsweise entnehmen läßt, weshalb die Kl. die Wohnung der Bekl. für ihre Tochter und deren Familie in Anspruch nehmen wollen. Durch die Wendung, die Tochter und ihre Familie müsse und werde in die Wohnung einziehen, wird das Interesse nicht verständlich gemacht. Dahingehende Angaben im Kündigungsschreiben waren nicht deswegen entbehrlich, weil der Bekl. angeblich die Kündigungsgründe bekannt gewesen seien. Auch wenn das der Fall war, mußte das Kündigungsschreiben den formalen Anforderungen des § 564 b Abs. 3 BGB entsprechen.