Eigenbedarf
BGB § 556 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarf; Härte; Härtefall; Hohes Alter; schlechter Gesundheitszustand; Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Erwerb eines von alten Mietern bewohnten Grundstücks muß der Vermieter damit rechnen, daß späterem Eigenbedarf besondere Härtegründe des Mieters entgegenstehen, der deswegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Kl. steht der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch aus § 556 Abs. 1 BGB nicht zu. Sie haben das Mietverhältnis mit Schreiben v. 2.1.1988 zwar wirksam wegen Eigenbedarfs gem. § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB gekündigt. Die Bekl. kann jedoch gem. § 556 a Abs. 1, Abs. 3 S. 3 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen.
Die Kl. haben ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses: Im Hinblick auf die Größe der Familie, das Alter der Kinder und dem derzeit zur Verfügung stehenden Wohnraum steht der geltend gemachte Eigenbedarf außer Zweifel. Eine Räumung der Wohnung würde für die Bekl. jedoch eine Härte i. S. v. § 556 a Abs. 1 S. 1 BGB bedeuten, so daß sie - auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Kl. - zu Recht der Kündigung widersprochen und sich auf die Sozialklausel des § 556 a BGB berufen hat.
Diese Härte ist daran zu sehen, daß das hohe Alter der Bekl. von 89 Jahren mit einem schlechten Gesundheitszustand zusammentrifft, der eine intensive Betreuung durch dritte Personen erfordert. Hinzu kommt die lange Mietdauer von mehr als 50 Jahren, die zu einer besonderen Verwurzelung der Bekl. in ihre Umgebung geführt hat (vgl. RE OLG Karlsruhe NJW 1970, 1746 ff.). Das Herauslösen der Bekl. aus dieser Umgebung gegen ihren Wunsch würde im Hinblick auf ihr Alter und ihre Gesundheit eine weitere erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge haben. Dies steht aufgrund der überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Sachverständigen zur Überzeugung der Kammer fest. Insbesondere ergibt sich aus den gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen, daß die Fixierung der Bekl. auf "ihre" derzeitige Wohnung, die der Umstellung auf ein neues Mietobjekt oder anderweitigen Aufenthaltsort entgegensieht und deshalb im Falle eines "zwangsweisen" Umzuges die Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung in sich birgt, im Hinblick auf das hohe Alter der Bekl. nicht zu korrigieren ist. Die Beendigung des Mietverhältnisses würde deshalb für die Bekl. eine Härte bedeuten, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Kl. an einer Räumung der Wohnung nicht zu rechtfertigen ist. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist zu berücksichtigen, daß die Kl. das Haus zu Eigentum erworben haben, als die Bekl. bereits über 80 Jahre alt war. Die Kl. mußten daher bereits zum damaligen Zeitpunkt mit Schwierigkeiten für den Fall größeren Raumbedarfs infolge von Familienzuwachs rechnen. Sollte im Hinblick auf den Gesundheitszustand des ältesten Sohnes eine Vergrößerung des Wohnraumes für sie unumgänglich sein, erscheint es im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse auf seiten der Bekl. eher zumutbar, die Kl. auf eine Zwischenlösung - etwa durch Anmietung einer größeren Wohnung und Vermietung der eigenen oder durch Vergrößerung des eigenen Hauses - zu verweisen, als der Bekl. einen Wohnungswechsel aufzuerlegen.
Da die Bekl. psychisch und physisch gehindert sein dürfte, sich ohne Schaden für den Rest ihres Lebens auf einen Wohnungs- und Umgebungswechsel einzustellen, d. h. die die Härte i. S. v. § 556 a Abs. 1 BGB begründenden Umstände nicht vorübergehender Natur sind, bestimmt die Kammer auf die Anschlußberufung der Bekl. gem. § 556 a Abs. 3 BGB, daß das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird (vgl. RE OLG Stuttgart NJW 1969, 1070 f.).