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Eigenbedarf

LG Berlin65 S 348/8316.03.1984MM 1984, 195

§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarf; Auslandsaufenthalt/eines "Familienangehörigen"; Betriebsbedarf/als Kündigungsgrund; Eigenbedarf/als Kündigungsgrund; Erbe/als "Familienangehöriger"; Familienangehöriger/im Sinne von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB; Hauswartwohnung/Widmung als Kündigungsgrund; Kündigung/wegen Eigenbedarfs; Neffe/als "Familienangehöriger"

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch ein Neffe des Vermieters, der das Haus einst erben soll, ist kein Familienangehöriger im Sinne von § 564 b BGB, so daß diesen Wohnbedarf eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters nicht rechtfertigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Zur Rückgabe der Mietsache ist die Kl. aus keinem Rechtsgrund verpflichtet.

Das Mietverhältnis der Parteien besteht fort. Die Kündigung vom 18. November 1982 ist nicht begründet. Daß der als Kündigungsgrund genannte Eigenbedarf die Bekl. zur Vertragsbeendigung berechtigt, kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil der Neffe der Bekl. nicht zum Personenkreis gehört, der vom Begriff "Familienangehöriger" im Sinne von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB umfaßt wird. Die formale Abgrenzung entsprechend der Regelung des § 8 II. WoBauG wird von herrschender Meinung mit der Begründung als zu weitreichend abgelehnt, daß das Zweite Wohnungsbaugesetz mit der Förderung des sozialen Wohnungsbaus einen anderen Zweck verfolge - die Errichtung von Familienheimen - als die Bestimmung des § 564 b BGB, der die Auflösung eines grundsätzlich Bestandsschutz genießenden Individualschuldverhältnisses regele. Dementsprechend wird nach anerkannter Rechtsprechung und Literatur im Rahmen des § 564 b BGB darauf abgestellt, daß der Angehörige in enger familiärer Beziehung zum Vermieter stehen muß; ihm rechtlich oder zumindest moralisch Unterhalt oder sonstige Fürsorge zu gewähren hat (vgl. Emmerich Sonnenschein, Mietrecht, 2. Aufl. § 564 b Anm. 61 ff., das den Neffen des Vermieters nicht als Familienangehörigen i.S.v. § 564 b BGB anerkannt hat).

Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an, zumal die Bekl. Gründe nicht dargetan hat, daß und ggf. welche enge familiäre Beziehung sie zu dem bisher im Ausland seinem Medizinstudium nachgehenden Sohn ihrer verstorbenen Schwester unterhalten hat. Soweit die Bekl. mit dem Vortrag, der Neffe solle als zukünftiger Erbe des Hausgrundstücks schon jetzt Verwalteraufgaben übernehmen und auch deshalb in ihrem Hause wohnen, sogenannten Betriebsbedarf geltend macht, rechtfertigt auch dieses Vorbringen die Kündigung nicht. Die Ausführung von Hausverwalteraufgaben erfordert regelmäßig nicht die Nutzung einer in räumlicher Nähe zum verwalteten Grundstück gelegenen Wohnung.

Auf die angeblich beabsichtigte Hauswarttätigkeit des Neffen der Bekl. kann sich die Vermieterin aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht mit Erfolg berufen. Bei beabsichtigter Widmung der Streitwohnung zur Hauswartwohnung hätte die Bekl. diese bis 15.9.1982 frei gewesene Wohnung nicht ab 15.9.1982 - wie geschehen - uneingeschränkt einem Nichthauswart vermieten dürfen.